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für LebensgefährtInnen

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Ihr seid eine bedeutende Gruppe in unserem Verein - zahlenmässig und wegen der dringend notwendigen Unterstützung, die Ihr Euren Partnern gebt. Es kommt häufig vor, das nicht der Vater zu uns kommt - weil er müde und verzweifelt ist -, sondern die Lebensgefährtin.

Oft ist es eine harte Zeit, wenn der Partner um seine Kinder kämpfen muss und der Willkür der/des Obsorgeberechtigten, der Gerichte, der Jugendämter, der Gutachter ausgesetzt ist. Die Familienpolitik, die dahintersteht, ist nur scheinbar kindeswohlorientiert und frauenfreundlich - das wisst Ihr so gut wie viele Mütter, Großmütter und andere Betroffene, die sich an uns wenden.

Bitte ermuntert Eure Partner dazu, sich an den Verein zu wenden. Viele profitieren von unseren Sprechstunden, unserer Helpline und von der Kommunikation über office@vaeter-ohne-rechte.at nicht nur in rechtlicher Hinsicht. Der Erfahrungsaustausch und die Aktivitäten des Vereins sind für viele Betroffene auch psychisch eine Stütze. Es geht darum, eine harte Zeit im Leben gemeinsam zu überwinden - und gestärkt und mit neuen Freundschaften daraus hervorzugehen.

Wir haben im Verein zwar keine Selbsthilfegruppe, in der sich alle "ausjammern". Wir haben dafür viele aktive Mitglieder, die etwas tun wollen. Nicht nur im Einzelfall, sondern als Vertrauensperson des Vereins bei Gericht und Jugendamt, in der Arbeit mit Politik und Medien, bei der Organisation von Veranstaltungen, bei der Vernetzung mit Einzelnen und Vereinen.

Dazu einige rechtliche Informationen: Laut § 19, Abs. 5 Außerstreitgesetz ist 1 Vertrauensperson bei einer Gerichtsverhandlung betreffend Pflegschaftssachen zugelassen (zusätzlich zum Rechtsvertreter). Das bedeutet, Sie können Ihren Partner als Vertrauensperson zu Gericht begleiten. Im Regelfall hat die Vertrauensperson nur Zeugenfunktion, nimmt also nicht aktiv an der Verhandlung teil.

Antragsmöglichkeiten, wenn der Eltern-Kind-Kontakt be- oder verhindert wird, sind: Geht es um eine klare, überprüfbare Festlegung von Kontaktzeiten, so empfiehlt sich ein Antrag auf Kontaktrecht mit spezifischen Konataktzeiten (Tag und Uhrzeit, Ferien- und Feiertagsregelungen, Ersatzzeiten bei Ausfall).

Liegt eine wesentliche Kindeswohlgefährdung vor, so ist im Sinne des Kindeswohls ein Antrag auf Übertragung der Obsorge zu stellen, rechtlich besteht auch die Möglichkeit einer vorläufigen Übertragung.

Die Bestimmungen des mit 1.2.2013 in Kraft getretenen neuen Kindschaftsrechtes lassen weiters einen Antrag des nicht obsorgeberechtigten Elternteils auf gemeinsame Obsorge zu.

Wir können im Einzelfall die eine oder andere Verbesserung erreichen, aber eine echte Reform der familienfeindlichen Rahmenbedingungen können wir nur gemeinsam schaffen. Wir laden Euch, die Lebensgefährtinnen, ein, gemeinsam mit Euren Partnern den Verein und die jahrelange Erfahrung unserer Mitarbeiter zu nutzen und mit dem Beitrag jedes Einzelnen das österreichische Familienrecht zu reformieren.

Herzliche Grüße

Euer Vorstand

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