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Gemeinsame Obsorge

ElternKind72Obsorge

  1. Die Eltern eines Kindes sorgen gemeinsam für ihr Kind. Die gemeinsame Obsorge umfasst Rechte und Pflichten gegenüber dem gemeinsamen Kind und soll unabhängig vom Familienstand der Eltern zueinander gelten. Daher soll die gemeinsame Obsorge ab Feststellung der Elternschaft der gesetzliche Normalfall bei verheirateten und unverheirateten, geschiedenen und getrennt lebenden Eltern sein.
  2. Wichtige das Kind betreffende Entscheidungen (Schulwahl, Ausbildung, Operationen, Wechsel des Wohnorts etc.) sollen die gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern grundsätzlich einstimmig treffen. Einfache Entscheidungen des täglichen Lebens für das Kind kann jeder Elternteil selbst treffen. Können sich die Eltern bei wichtigen Entscheidungen nicht einigen, soll das Gericht entscheiden.
  3. Beide gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern und alle das Kind betreffenden Einrichtungen (Behörden, Schulen, Ärzte und so weiter) sollen verpflichtet werden, jeweils beide Eltern über alle das Kind betreffenden Informationen am Laufenden zu halten. Beide Eltern sollen berechtigt sein, solche Informationen einzufordern und sich in allen Belangen des Kindes gegenüber diesen Einrichtungen zu äußern.
  4. Bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern soll das Kind grundsätzlich zwei gleichberechtigte Hauptwohnsitze (bei jedem Elternteil ein Hauptwohhnsitz) haben. Wenn sich die Eltern nicht auf eine Regelung für die Einteilung der Betreuungszeiten und die Übergabe des Kindes einigen können, soll das Gericht eine möglichst ausgeglichene Regelung verordnen. Dabei soll nach Möglichkeit (z.B. Entfernung der Wohnsitze voneinander und von Arbeitsplatz bzw. Kindergarten oder Schule) eine Regelung gefunden werden, die eine gleichberechtigte Teilnahme beider Eltern am Leben des Kindes ermöglicht.
  5. Vom Normalfall der gemeinsamen Obsorge soll nur auf Gerichtsbeschluss und nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen abgegangen werden. Eine fehlende Bereitschaft eines Elternteils zur gleichberechtigten gemeinsamen Obsorge soll für so einen Beschluss als Grund nicht ausreichen. Im Fall unkooperativer Eltern soll das Gericht Massnahmen zur Herstellung von Kooperationsbereitschaft ergreifen. Bei objektiv nachweisbarer Gefährdung des Kindeswohls soll das Gericht die Gefährdung dokumentieren und kann entsprechende Massnahmen bis hin zum Entzug der Obsorge treffen.

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