Stellungnahme zur Petition BI/44 PAS ins Strafrecht

Stellungnahme des Vereins »Väter ohne Rechte« zu der Bürgerinitiative BI/44 „PAS ins Strafrecht“

FAZIT:
Der Verein "Väter ohne Rechte" ist dem Kinderschutz während und nach elterlichen Trennungen verschrieben und nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung, allen voran die Familienministerin keinen Handlungsbedarf sieht, Verbesserungen für Trennungskinder zu schaffen. Dabei wird wieder einmal ignoriert, dass angebliche rechtliche Möglichkeiten nach einer stattgefundenen Entfremdung den Zugang zum Kind nicht mehr ermöglichen und diese angeblichen rechtlichen Möglichkeiten seitens der Justiz gleich gar nicht angewendet werden. Vorsätzlich entfremdende Elternteile haben in Österreich nichts zu befürchten, dieser Missbrauch ist konsequenzlos.

hier die komplette Stellungnahme der Kinderschutz-NGO Väter ohne Rechte zum Download

hier die Stellungnahme des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zum Nachlesen

hier die Stellungnahme des Bundesministeriums für Frauen, Familie und Jugend zum Nachlesen

hier die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zum Nachlesen

hier die Stellungnahme aus dem Bundeskanzleramt gewaltinfo.at zum Nachlesen

hier das Video der Absage ("zur Kenntnisnahme") und Stellungnahme der Menschenrechtssprecherin der ÖVP Frau Dr. Gudrun Kugler im Nationalrat zur Bürgerinitiative.
Frau Dr. Kugler war beruflich bei der UNO tätig, also darf davon ausgegangen werden, dass sie die UN-Kinderrechtskonvention kennt. Weiters war sie im Europarat tätig, dort gibt es u.a. die Resolution 2079.

https://youtu.be/bb7hpFDcVWA

Stellungnahme des Vereins »Väter ohne Rechte«
zu der Bürgerinitiative BI/44 „PAS ins Strafrecht“

An das
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

An das
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

An das
BKA – Bundeskanzleramt
Abteilung V/II für Kinder- und Jugendhilfe
www.gewaltinfo.at

Betrifft:
Bürgerinitiative 44/Bl betreffend
„PAS ins Strafrecht“

22/SBI
Zl.44/Bl-NR/2018 BMVRDJ

40/SBI
BMASGK-10001/0473-I/A/4/2018

Stellungnahme des Vereins „Väter ohne Rechte“ zu den Ausführungen des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend Bürgerinitiative „PAS ins Strafrecht“ - in weiterer Folge an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und weitere.

Wien, 15.02.2019

Trotz der gesetzlichen Garantenstellung von Pflegschaftsgerichten für den Schutz von Kindern und Jugendlichen verlieren tagtäglich Kinder einen Elternteil bzw. Eltern den Kontakt zum Kind. Dies oftmals trotz Beschlüssen, trotz selten und zaghaft verhängten Beugestrafen, die oftmals Dritte bezahlen!

Wer das Kind vom anderen Elternteil - der sich absolut nichts zu Schulden kommen ließ - entfremden will, kann es in Österreich konsequenzlos erreichen.

Es ist daher ganz offensichtlich, dass die Mittel des Zivilrechts nicht ausreichend sind!

Schon im ersten Absatz finden sich in der Interpretation des KindNamRÄG 2013 Ausführungen, die mit der realen Rechtsprechung an den Gerichten so gut wie gar nichts zu tun haben!

§138 Z 9 ABGB, § 138 Z 10 ABGB werden in den üblichen Beschlüssen der Familiengerichte in der Regel nicht beachtet.

§ 107 Abs. 2 AußStrG wird überwiegend (bei strittigen Fällen zu über 90%) nicht nach Maßgabe des Kindeswohls, sondern nach Maßgabe des geringsten Widerstands entschieden. Das bedeutet, dass die Übertragung der alleinigen Obsorge in diesen Fällen regelmäßig auf die Mutter erfolgt und/oder Kontaktrechtsregelungen äußerst gering ausfallen. Rekurse werden in der Regel abgewiesen. Damit schafft die Rechtsprechung die Grundlage für PAS (elterliches Entfremdungssyndrom), selbst minimale Kontaktrechtsbeschlüsse (2 x monatlich für 2 Tage) werden bei Verletzung durch den Elternteil mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (in der Regel die Mutter) ohne Konsequenzen geduldet.

Dies generiert einen weiteren Schritt in Richtung Entfremdung zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht (in der Regel der Vater) und dem Kind. Entfremdung (PAS) ist nachweislich eine Schädigung der Gesundheit des Kindes und somit des Kindeswohls. Mit der derzeitigen Rechtsprechung beteiligen sich daher die Gerichte aktiv und vielfach unwiderruflich an der Zerstörung der Beziehung zwischen dem nicht-obsorgeberechtigten Elternteil (in der Regel der Vater) und dem Kind. Die Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte wie im betreffenden Paragraphen beschrieben, ist daher durch die Duldung von Kontaktrechtsverletzungen durch die Gerichte nicht möglich.

§107 Abs. 3 AußStrG wird zahnlos, wenn sich ein Elternteil (in der Regel die Mutter) den vorgeschlagenen Maßnahmen entzieht. Dennoch hat auch dieser Boykott keine Auswirkungen in Bezug auf Obsorgeentscheidung und Kontaktrecht. Ebenso wird das Verbot der Ausreise mit dem Kind praktisch nicht exekutiert. Umzüge der Mütter mit den gemeinsamen Kindern in andere Bundesländer sind davon ausgenommen, finden aber regelmäßig mit dem Ziel der Entfremdung des Kindes vom unerwünschten Elternteil statt.

Die erwähnten Zwangsmittel gemäß § 79 AußStrG kommen in der Regel kaum zur Anwendung. Die Aktivierung der Familien- und Jugendgerichtshilfe ist prinzipiell zu begrüßen, fördert de facto aber aufgrund der Verfahrensverlängerung häufig die Entfremdung.

Aus oben angegeben Gründen und den Erfahrungswerten betreffend „PAS“ kann daher mit den von Ihnen genannten Maßnahmen keine ausreichende Wirkung auf das Recht des Kindes auf beide Elternteile erreicht werden. Die übliche Rechtsprechung der Gerichte sieht anders aus und wird keiner „Qualitätskontrolle“ unterzogen. Daraus folgt, dass nur die Überführung ins Strafrecht die nötige Potenz zur Verhinderung von PAS besitzt. Ansonsten wäre die hohe Zahl der betroffenen Kinder nicht erklärbar.

Warum eine Überführung in das Strafrecht „sehr problematisch“ wäre, kann aus Ihren Ausführungen nicht abgeleitet werden. Offenbar handelt es sich um eine verfehlte Analyse in Ihrem Haus, weil gerade erst der Kindesentzug eine einvernehmliche Lösung nicht ermöglicht und den „Zündstoff“ birgt, der eine weitere Eskalation bedingt. Statistisch primär einvernehmliche Lösungen werden regelmäßig erst dann zum strittigen Fall, wenn die Entfremdungsstrategien einsetzen und PAS sichtbar wird.
Die zivilrechtlichen Möglichkeiten müssen daher als eindeutig ungenügend zur Verhinderung von PAS angesehen werden, zumal diese formal ex lege richtigen Maßnahmen eben nicht exekutiert werden.

Die angeführten Möglichkeiten aus dem Strafrecht (§ 83 ff StGB, Körperverletzung; und § 195 StGB, Kindesentziehung) werden in der Regel nicht bei PAS eingesetzt. Das Monitoring der Justiz nimmt (bewusst?) keine Fälle auf, die von einem zunächst einvernehmlichen Verfahren nach Erkennen von PAS in ein strittiges Verfahren übergeführt werden. Die Zahlen zu den Verfahren stimmen daher nicht überein.

Auch findet keine „Kriminalisierung“ durch die geforderte Überführung von PAS ins Strafrecht statt, denn bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, kommt niemand in den Bereich des Strafrechts. Es darf keine Täter-Opfer-Umkehr stattfinden, so wie es ohne Straftatbestand der Fall ist.

Das Phänomen Kriminalisierung würde ja sonst jeden gesetzestreuen Mitbürger und jede gesetzestreue Mitbürgerin treffen, denn die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen hindert üblicherweise an der Gesetzesverletzung! In der Familiengerichtsbarkeit gelten offenbar Gesetzesverletzungen, im besonderen wenn es um das Kindeswohl geht, überhaupt nicht, weswegen die Überführung ins Strafrecht natürlich Sinn machen würde.

In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass einige Staaten die Entfremdung eines Kindes als Straftatbestand ansehen, so zum Beispiel Brasilien seit 2010.

Die Beibehaltung der derzeitigen Situation durch Gerichte und die Tendenz der Beschlüsse wird also nichts ändern, was auch deutlich durch die Stellungnahme des Ministeriums für „Reformen“ sichtbar wird.

Im Verfahrensstand einer bereits wissentlich herbeigeführten monate- oder oft jahrelangen Entfremdung (oftmals durch Gutachten belegt) geht es nicht mehr um eine einvernehmliche Lösung. Diese ist in derartigen Fällen ohnehin kaum noch zu erreichen.

PAS im Strafrecht hat auch den Charakter von Jugendschutz, denn es geht um eine Gesundheitsschädigung, um einen Eingriff in die körperliche und seelische Integrität von Kindern, die verhindert werden muss.

Das Strafrecht hat auch präventiven Charakter und ist, wie jedes Gesetz, Maßstab der gesellschaftlichen Ordnung. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht einzusehen, dass die oftmals absichtliche und wissentliche Herbeiführung einer Entfremdung zwischen einem Kind und einem Elternteil gebilligt wird.

Um die vom Ministerium zitierten Straftatbestände im Zusammenhang mit PAS anzuwenden, bedürfte es zuvor einer Schulung der Staatsanwälte und Strafrichter zu diesem Thema.

Der Verein „Väter ohne Rechte“ ist enttäuscht über die fehlende Einsicht und vor allem über die realitätsferne Interpretation des Familienrechts in der Familiengerichtspraxis im Zusammenhang mit PAS durch das zuständige Ministerium.

Die "Beantwortung" des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist ein deutliches Indiz dafür, dass PAS unbekannt ist oder schlichtweg ignoriert wird, vor allem aber seine Entstehung und seine Auswirkungen völlig unbekannt zu sein scheinen.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass im Aufnahmekatalog des ICD-11 bereits "PA" (Eltern-Entfremdung) enthalten ist – schon hier zeigt sich der gesundheitliche Belang. Die entsprechenden Indizes lauten:

QE 52.0 - Caregiver-Child Relation Problem

QE 52.1 - Loss of love relationship in Childhood

Die gesundheitlichen Folgen von PAS sind ein ganz wesentlicher Faktor besonders bei Kindern, die dadurch häufig in einen Loyalitätskonflikt getrieben werden. Diverse Verhaltensauffälligkeiten, (Auto)Aggressives Verhalten, Depressionen, Angststörungen und zahlreiche andere psychische Erkrankungen sind je nach Ausprägung ein oft jahrelanges Martyrium bis in das Erwachsenenalter. Aus kindergesundheitlicher Sicht entsteht hier ein kaum reparabler Schaden an der Gesundheit der Kinder.

Aber auch die betroffenen Elternteile (meist Väter) tragen jahrelang diverse Folgeschäden davon – die letzte Stufe von PAS bei betroffenen Elternteilen kann der Suizid sein. PAS hat daher nicht nur eine gesamtgesellschaftliche, sondern vor allem auch eine gesundheitliche Dimension. Als Folge der gesundheitlichen Schäden ergeben sich aber auch ganz andere Konsequenzen für das BMAGSK. Die sich zunehmend verschlechternde psychische und physische Situation der Betroffenen reduziert wirtschaftliche Leistung, Krankenstände, Kuren, Rehabilitationsaufenthalte steigen kontinuierlich an – Lebensqualität und Lebenszeit reduzieren sich. Häufig sind komplette Arbeitsausfälle, Arbeitslosigkeit bis hin zur Obdachlosigkeit eine Folge von PAS als Ursprung der Abwärtsspirale – die notwendigen staatlichen finanziellen Leistungen betreffen dann das Sozialministerium.

Nicht zuletzt geht es darum Eltern und auch Richtern gegenüber ein klares Statement zu setzen, dass der vorsätzliche Missbrauch von Kindern als Waffe im Trennungskonflikt, das Entziehen eines Elternteiles, damit also der Bruch nicht nur der UN-Kinderrechtskonvention sondern auch des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes für Rechte der Kinder und die wissentliche Inkaufnahme von psychischen Schäden und Entwicklungsstörungen eben kein Kavaliersdelikt ist, der im schlimmsten Fall mit ein paar Hundert Euro Beugestrafe geahndet wird. Laut Rechnungshof sind das 0,7% der Fälle. Die Intention ist nicht, zu kriminalisieren oder Konflikte zu verschärfen, sondern das Recht von Kindern auf beide Elternteile besser zu schützen und das Bewusstsein dafür zu stärken.

Das Bundeskanzleramt hat Väter ohne Rechte (VoR) geantwortet, dass aus dem Verstoß gegen
§ 159 ABGB "Wohlverhaltensgebot" sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegründet werden können. Das Prozessrisiko dabei ist so groß und kostenintensiv, dass dieser Weg vielen Vätern verwehrt bleibt; also auch diese Handhabe scheint kein adäquates Mittel gegen Kindesentfremdung zu sein.

 

Mit kinderfreundlichen Grüßen

NGO – Kinderschutzorganisation
Väter ohne Rechte

office@vaeter-ohne-rechte.at
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ZVR: 856266734

Der Vorstand

Martin Morauf
Maximillian Urban
Robert Holzer
Susanne Engelmann
Sven Gründel
Christian Schmölz
Franz Brunner

 


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