Kategorie: Allgemein

Stellungnahme Väter ohne Rechte und Plattform Alleinerziehend Österreich zur Unterhalts-Diskussion

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Der Verein »Väter ohne Rechte« und die Plattform »Alleinerziehend Österreich« nehmen zur aktuellen Unterhalts-Diskussion Stellung und votieren für ein gemeinsames Gesamtkonzept.

In der aktuellen Diskussion um die Einführung einer staatlich finanzierten Unterhaltsgarantie für getrennterziehende Elternteile nehmen nun erstmals die Vertreter des Vereins »Väter ohne Rechte« und der Plattform »Alleinerziehend Österreich« gemeinsam Stellung.

Übereinstimmend anerkennen die Vertreter beider Vereine das Bemühen, Schritte gegen die Kinderarmut zu unternehmen, und unterstützen die Forderungen im Sinne des von der SPÖ eingebrachten Antrags zum unterhaltsichernden Ergänzungsbetrag zur Familienbeihilfe. Sowohl »Väter ohne Rechte«, als auch »Alleinerziehend Österreich« begrüßen den überparteilichen Vorstoß, Kinder von Eltern, die ihren Unterhaltspflichten nicht zur Gänze nachkommen können, ein Leben ohne Armut zu gewährleisten.

Bemängelt wird jedoch beiderseits, dass die Einführung eines staatlich finanzierten Mindestunterhalts als singuläre Maßnahme nicht weit genug greift. Wünschenswert wäre eine Reform des Familienrechts, was sowohl nach Ansicht der Plattform »Alleinerziehend Österreich« als auch von »Väter ohne Rechte« die Situation – vor allem für Trennungskinder – entscheidend verbessern würde:

 

 

1.) Aktive Einbindung von Vätern in die Betreuung der gemeinsamen Kinder – vor und nach der Trennung.

2) Im Falle einer Trennung: Umgang als Recht und als Pflicht und für Kinder das Recht auf paritätische Betreuung durch beide Elternteile.

3) Getrennte Behandlung von Unterhalt und Betreuung. Kindesunterhalt dient der Absicherung des Lebensstandards von Kindern und soll nicht zu finanziellem Taktieren in Zusammenhang mit Kontaktrecht oder Betreuungszeiten missbraucht werden.

 

Als positive Konsequenz erhoffen sich die Organisationen, Kindern in allen Familienkonstellationen eine optimale Bindung an beide Elternteile zu erleichtern. Der finanzielle Druck soll aus der Trennungssituation genommen werden, um den Kindern eine optimale Betreuung ohne Konfliktsituation zu ermöglichen. Außerdem soll dazu beigetragen werden, den Gender-Paygap und die Gefahr von Altersarmut Getrennteriehender zu verringern, und somit die Unterhaltsleistungen beider Elternteile zu verbessern, und Kindern und Eltern aus der Armutsfalle zu helfen.

 

 

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VoR Wahlprüfsteine an alle Parteien – unfassbare Arroganz der Regierungsparteien – ein Affront

Als größte NGO, die sich in Österreich für das Recht von Kindern auf beide Eltern nach Trennung einsetzt vertreten wir die Interessen von mehreren hunderttausenden Trennungskindern und deren Eltern. Um diesen einen besseren Überblick der jeweiligen Standpunkte aller wahlwerbenden Gruppierungen bei der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 rund um den Themenkomplex Kinderbetreuung nach Trennung und Familienrecht zu verschaffen, bitten wir die Parteien, uns einige wichtige Fragen zum Thema zu beantworten.

Hier der Fragenkatalog: https://www.vaeter-ohne-rechte.at/nationalratswahl-oesterreich-vor-fragenkatalog-die-parteien/

Die SPÖ und die Liste Pilz haben es nicht der Mühe wert gefunden zu antworten!

Antwort G!LT
Kommentar zu Liste Peter Pilz
Kommentar zur SPÖ
Ergänzungen zur ÖVP

Sonst haben folgende Parteien geantwortet: ÖVP, FPÖ, Grüne, NEOS, FLÖ, Männerpartei, G!lt 

VoR Frage 1
Sehen Sie bzw. Ihre Fraktion Handlungsbedarf, das Recht des Kindes auf beide Eltern nach einer Trennung besser zu schützen und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie zum Schutz von Kindern in der nächsten Legislaturperiode fordern bzw. umsetzen?

Antwort FPÖ Frage 1
Antwort NEOS Frage 1
Antwort Grüne Frage 1
Antwort FLÖ Frage 1
Antwort Männerpartei Frage 1
Antwort ÖVP Frage 1

VoR Frage 2
Wie stehen Sie bzw. Ihre Fraktion zum Wechselmodell (gleichberechtigte und gleichteilige Elternschaft nach einer Trennung) als anzustrebendes Standardmodell, wie dies der Europäische Rat in seiner Resolution 2079 seit Oktober 2015 einstimmig für alle Mitgliedsländer fordert? (Die oft gehörte Behauptung, dass gleichteilige Elternschaft nur funktionieren kann, wenn »beide Eltern das wollen« können wir so nicht akzeptieren, da wir aus unserer praktischen Erfahrung aus hunderten Fällen wissen, dass das einem Vetorecht des hauptsorgeberechtigten Elternteiles gleichkommt, und das Recht des Kindes auf beide Eltern in so einer Konstellation somit von der Willkür eines Elternteiles abhängt.)

Antwort FPÖ Frage 2
Antwort NEOS Frage 2
Antwort Grüne Frage 2
Antwort FLÖ Frage 2
Antwort Männerpartei Frage 2
Antwort ÖVP Frage 2

VoR Frage 3
Es läuft derzeit eine Petition P.A.S. (Parental Alienation Syndrome) – also das vorsätzliche Entfremden des Kindes vom anderen Elternteil und damit den vorsätzlichen Missbrauch von Kindern als Waffe im Trennungskrieg unter Strafe zu stellen. Wie stehen Sie bzw. Ihre Fraktion dazu?

Antwort FPÖ Frage 3
Antwort NEOS Frage 3
Antwort Grüne Frage 3
Antwort FLÖ Frage 3
Antwort Männerpartei Frage 3
Antwort ÖVP Frage 3

VoR Frage 4
Die Evaluierung des KindNamRÄG 2013 im Auftrag des BMFJ an der der Verein »Väter ohne Rechte« neben den Frauenhäusern und anderen Institutionen als Fokusgruppe mitgearbeitet hat, ergab ganz eindeutig, dass der Wunsch nach gleichteiliger Elternschaft, nach mehr Väterbeteiligung und nach einer faireren Aufteilung von Erwerbs- und Betreuungsarbeit in unserer Gesellschaft ständig zunimmt. Weiters liegt auf der Hand, dass ein Familienrecht, welches auf dem Grundgedanken: »Die Mutter betreut die Kinder, der Vater zahlt Unterhalt.«, auch Anforderungen bei Trennungen von gleichgeschlechtlichen Paaren mit Kindern, wie wir sie in Zukunft häufiger erleben werden, überhaupt nicht gerecht werden kann. Deshalb fordert der Verein »Väter ohne Rechte« eine komplette Neugestaltung des Bereiches Trennungs- und Unterhaltsrecht. Gibt es von Ihrer Seite bzw. innerhalb Ihrer Fraktion bereits Pläne, die den gesellschaftlichen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung tragen?

Antwort FPÖ Frage 4
Antwort NEOS Frage 4
Antwort Grüne Frage 4
Antwort FLÖ Frage 4
Antwort Männerpartei Frage 4
Antwort ÖVP Frage 4

VoR Frage 5
Derzeit gibt es in Österreich das sogenannte »Anspannungs-Prinzip«. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil zahlt Unterhalt nicht von seinem realen Einkommen, sondern er kann verpflichtet werden, Unterhalt von einem fiktiven Einkommen zu bezahlen, das weit höher als sein tatsächliches Einkommen liegt. Für angespannte Elternteile gibt es auch kein Existenzminimum. Sie dürfen bis zu 25% unter das sonst gültige Minimum exekutiert werden. Sind Sie bzw. Ihre Fraktion mit dieser Praxis einverstanden?

Antwort FPÖ Frage 5
Antwort NEOS Frage 5
Antwort Grüne Frage 5
Antwort FLÖ Frage 5
Antwort Männerpartei Frage 5
Antwort ÖVP Frage 5

VoR Frage 6
Österreich wurde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach im Zusammenhang mit dem derzeit gültigen Familienrecht verurteilt (siehe Sporer, Zaunegger, Leitner). Konkret wegen Missachtung der Artikel 6: „Recht auf ein faires Verfahren“, Artikel 8: „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ und Artikel 14: „Verbot der Benachteiligung“. Sehen Sie bzw. Ihre Fraktion in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf und wenn ja, welche Maßnahmen schlagen Sie vor, um derartige Verurteilungen künftig zu vermeiden?

Antwort FPÖ Frage 6
Antwort NEOS Frage 6
Antwort Grüne Frage 6
Antwort FLÖ Frage 6
Antwort Männerpartei Frage 6
Antwort ÖVP Frage 6

 

G!lt hat eine ganz ungewöhnliche Antwort gegeben, die das neue Demokratieverständnis dieser Bewegung unterstreicht.
Die Kandidatin aus Niederösterreich Stephanie Gaugl hatte den Mut als Einzige VoR zu antworten:

https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=nnxwzUtOtVE

„Zunächst einmal: Danke für den Einsatz für eine Modernisierung des Familienrechts. Es ist für eine Gesellschaft von ungeheurem Wert, wenn Menschen sich einbringen, um an Lösungen mitzuarbeiten. Und dies macht der „Verein Väter ohne Rechte“: es wird nicht bloß betreten weggeschaut, wenn Menschen das System als Ungerechtigkeit erleben – es wird den Betroffenen Hilfestellung angeboten und: es wird konstruktiv die gewonnene Erfahrung immer wieder den zuständigen politischen Instanzen angeboten, um für gerechte Lösungen zu sorgen. Das Familienrecht, das seine Wurzeln in einer vollkommen anderen gesellschaftlichen Grundordnung hat, wird von immer mehr Menschen als ungerecht erlebt. Weil sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stärker verändert haben als die Paragraphen des Familien- und Obsorgerechts. Zeit, das in die Hand zu nehmen. Die Parteien hatten lange genug Zeit dafür, die sie nicht genutzt haben. Ich bin daher mit G!lt dafür, dass den Menschen selbst die Chance gegeben werden muss, hier gerechte und moderne Lösungen zu entwickeln: für Väter, für Mütter und vor allem für die Kinder. Dieses Thema sollte daher eines der ersten sein, zu welchem ein Bürgerparlament abgehalten wird. „Väter ohne Rechte“ hat da ja schon einiges an Vorarbeiten geliefert: Recherche über international gepflegte Praxis, über verschiedene Ansätze und deren Vor- und Nachteile, Gespräche mit Betroffenen und viel zu oft auch leidvolle Selbsterfahrung. Wichtige Grundlagen für ein Bürgerparlament. Das Bürgerparlament, wie es G!lt vorsieht, ist ein repräsentativer Querschnitt all jener Menschen, die es bei einem Thema für notwendig finden, etwas zu ändern. Dabei sollen die Menschen, die dann die Regeln einhalten müssen, selbst die Lösung ausarbeiten. Nicht der Abgeordnete, der vielleicht gar keine Kinder hat oder will; nicht der Mensch, der vielleicht nur abstrakt eine Vorstellung hat, was es heißt, elterlichen Pflichten auch nach einer Trennung nachkommen zu müssen – und auch zu dürfen. Nein: die Menschen, die selbst ein Interesse haben, sollen hier zusammensitzen und eine Lösung ausarbeiten. Und das Ergebnis wird dann von den gewählten Abgeordneten von G!lt im Nationalrat eingebracht und es wird durch Gespräche mit allen Parteien versucht, eine Mehrheit dafür zu bekommen. Was eigentlich funktionieren müsste: denn es ist ja wohl doch nicht anzunehmen, dass eine Partei es auf sich sitzen lassen möchte, basisdemokratisch ausgearbeiteten Lösungen die Zustimmung zu verweigern. Natürlich wird es für die Themen, die in den Bürgerparlamenten behandelt werden, Grundwerte geben, die jedenfalls zu beachten sind. Und eines ist da für mich klar: das Recht eines Kindes auf einen liebevollen Kontakt zu beiden Elternteilen ist nichts, das einfach zur Seite gewischt werden darf: nicht durch ein Gesetz, nicht durch Experten, nicht durch Behörden und Gerichte – und schon gar nicht durch einzelne Menschen, die eigene Befindlichkeiten über das Wohl des Kindes stellen. Eine Stimme für G!lt ist daher keine Stimme dafür, dass das umgesetzt wird, was sich ein Herr Düringer oder ich vorstellen. Es geht um alle, die sich zu einem Thema einbringen wollen. Es ist eine Stimme für Lösungen von den Menschen für die Menschen. Das ist Demokratie. Das führt zu gerechten Lösungen.“

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Die Liste Pilz hat auch trotz mehrerer Anfragen und diversen Korrespondenzen NICHT öffentlich geantwortet, dies sogar nachdem Peter Pilz nach einem Vorstoß in einem der TV-Duelle einen Vorschlag von Maria Stern (deren neue HP deutlich entschärft ist), der gar nicht ganzheitlich vorgebracht werden konnte, aber trotzdem viel Zustimmung der einzelnen Parteien erhielt. Dabei ging es u.a. um eine Unterhaltsgarantie für Kinder. Die SPÖ brachte dazu sogar bereits einen parlamentarischen Entschliessungsantrag ein., der noch unüberlegt in den Details als Wahlzuckerl vor den Wahlen durchgeboxt werden soll. Dazu wird VoR noch extra Stellung beziehen!

Maria Stern hat allerdings das Gespräch mit VoR gesucht. VoR wird berichten!

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Die SPÖ antwortete trotz mehrerer Zusagen (Mails und Bestätigungen liegen VoR vor) überhaupt nicht. Die SPÖ hat kein Interesse VoR zu antworten, es liegt ein dokumentierbarer Mailverkehr auf – Kinderrechte, Väterrechte, Elternrechte, eine gleichberechtigte Elternschaft, die Doppelresidenz wie es das Europaparlament seit 2015 für alle Mitgliedsstaaten fordert, erwecken bei der SPÖ kein Interesse. Was die Anzahl der  armutsgefährdeten Kinder gibt es nicht nur in 1-Elternfamilien sondern in deutlich größerer Anzahl in 2,3,4 und mehr Kinder Familien, auch wenn der Vater noch vorhanden und somit noch die Familie intakt ist. Die Mehrzahl dieser armutsgefährdeten Kindern scheinen der SPÖ egal zu sein – zumindest bringt es für diese keine Anträge im Parlament ein. Es ist unbestritten, dass der Bundeskanzler sehr wohl sich in getrennterziehende Elternteile einfühlen kann, war er doch selbst getrennt erziehender Vater – aber hat keine Ahnung wie es ist, wenn Väter sich in jahrelangen Prozessen, teilweise unter Falschbeschuldigungen sich für die gemeinsamen Kinder, deren Rechte und um Kontakt vor der Justiz kämpfen muss.

https://youtu.be/GwwPyF5KWcY

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Die Aussagen der ÖVP sind ein Schlag ins Gesicht aller Trennungskinder – und Eltern. Neben den visionslosen Antworten ergaben sich im Wahlkampf in den TV-Duellen und Printmedien weitere haarsträubende Details wie:

Schnellere U-Haft bei Wegweisungen
verpflichtendes Antiaggressionstraining auch ohne Verurteilung bei Wegweisungen
Familiensteuerbonus von € 1500.– / Kind AUTOMATISCH an die getrennterziehende Mutter überweisen
5 neue Frauenhäuser
Erhöhung von Strafen bei Gewalt gegen Frauen und Kinder – Gewalt gegen Männer ist nicht reformbedürftig
Frauenpensionsalter nicht schneller anheben

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Antwort FPÖ Frage 1
Das BVG über die Rechte von Kindern sieht vor, dass Scheidungskinder „Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates“ haben. Die derzeitigen einfachgesetzlichen Regelungen weisen auch diesbezüglich zahlreiche Defizite auf und können nur als halbherzig und mangelhaft bezeichnet werden. Zur Steigerung des Schutzes von Kindern nach Trennungen haben wir einen Maßnahmenkatalog erstellt, der das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt und unter anderem folgende Punkte enthält:

– Genaue Überprüfung der Umsetzbarkeit der Empfehlungen des Endberichts „Evaluierung des KindNamRÄG 2013“ des Österreichischen Instituts für Familienforschung
– Ausbau des Kinderbeistands
– Aufwertung und Attraktivierung des Standes der Familienrichter
-Sanktionierung der Missachtung von Kontaktrechten

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Antwort NEOS Frage 1
Geschlechtergerechtigkeit bedeutet für uns, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Vätern und Müttern gleichermaßen ermöglichen, Kinderbetreuung fair und gleichwertig untereinander aufzuteilen. Wir fordern deshalb unter anderem die gemeinsame Obsorge als Regelfall auch bei unehelichen Kindern (mit Antragsrecht auf alleinige Obsorge, wenn dies dem Kindeswohl eher entspricht), die Einführung von Doppelresidenzen und eine Erleichterung der Inanspruchnahme verschiedener familienrechtlicher Maßnahmen (z.B. Karenz) im Falle eines getrennten Haushaltes.

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Antwort Grüne Frage 1
Seit dem KindNamRÄG 2013 ist das Recht des Kindes auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen ein ausdrückliches Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls.
Eine klare Judikaturlinie hat sich bisher allerdings nicht flächendeckend durchgesetzt.
Nachbesserungen sollten insbesondere durch zielgerichtete Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Gerichte und der Familiengerichtshilfe erreicht werden.

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Antwort FLÖ Frage 1
Ja, das Recht auf beide Eltern muss besser geschützt werden. Bleibt ein Elternteil wiederholt und unentschuldigt vereinbarten Besuchsterminen fern, befürworten wir Sanktionen.

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Antwort Männerpartei Frage 1
Wir stehen zum Recht aller Verwandten auf familiären Kontakt zueinander. Somit umfasst unsere Sichtweise die Menschenrechte beider Elternteile, der Verwandten in angemessenem Verhältnis und der Kinder gleichermaßen.
Kontaktrecht ist schnellstens durchzusetzen, Kontaktverweigerung zu bestrafen, falls vorhergehende Erläuterungen und Verwarnungen verweigernder Elternteile keinen sofortigen Erfolg hatten.

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Antwort ÖVP Frage 1
Die gemeinsame Obsorge nach der Trennung – die auf Betreiben der ÖVP eingeführt wurde – war ein Meilenstein in der Umsetzung der Kinderrechte-Konvention. Für ein Kind bedeutet die Trennung der Eltern eine große Veränderung im Leben. Ein Ziel der Familienrechtsnovelle 2013 war es daher, Kindern nach einer Trennung einen verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen zu sichern.
Die genannte Novelle erhebt das „Kindeswohl“ zur obersten Maxime und konkretisiert in einem detaillierten Katalog, was genau darunter zu verstehen ist: z.B. sind sichere Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten nun als Kriterien des Kindeswohls im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die Eltern haben bei Entscheidungen möglichst auf die Bedürfnisse des Kindes Bedacht zu nehmen und dürfen dessen Beziehung zum jeweils anderen Elternteil nicht beeinträchtigen.

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Antwort Frage 2 FPÖ
Das Wechselmodell betrachten wir positiv, da es zahlreiche Vorteile, vor allem für das Kindeswohl, mit sich bringt.

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Antwort Frage 2 NEOS:
Wenn Eltern nach einer Trennung gleichermaßen die Betreuung und Verantwortung für ihre Kinder übernehmen wollen, sollte die Möglichkeit dazu geschaffen werden. NEOS setzt sich deshalb für die Einführung von Doppelresidenzen und die gemeinsame Obsorge als Regelfall auch bei unehelichen Kindern ein. Dazu haben wir in der vergangenen Legislaturperiode auch schon Anträge und Anfragen eingebracht. Unter anderem hier: https://www.parlament.gv.at/…/…/J/J_13607/imfname_641932.pdf oder hier: https://www.parlament.gv.at/…/…/A/A_01513/imfname_499733.pdf

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Antwort Frage 2 Grüne
Der VfGH kommt in seiner Entscheidung vom 23.10.2015 über die Prüfung der Frage, ob die Vorschreibung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei Trennung der Eltern verfassungskonform sei, zu dem Ergebnis, dass das Gesetz von den Gerichten dahingehend auszulegen sei, dass eine Doppelresidenz schon derzeit möglich sei, wenn es aus Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten sei. Die Lesart des VfGH ist verpflichtend und die Doppelresidenz somit rechtlich möglich.
Aus Grüner Sicht ist es zu befürworten, dass Eltern auch im Falle einer Trennung weiterhin die Betreuungspflichten fair aufteilen. Allerdings setzt das Leben dieses Modells bei Eltern eine hohe Problem- und Konfliktlösungskompetenz voraus und nicht jedem Kind ist der regelmäßige Wechsel der gewohnten Umgebung zumutbar. Kurzum: Wir begrüßen, dass die Doppelresidenz nach einer Trennung als Modell vereinbart werden kann, halten es jedoch als Standardmodell für nicht geeignet. Doppelresidenz erfordert auch viele Voraussetzungen, die nicht in vielen getrennten Familien vorliegen (Bsp. Nähe der Wohnorte, hohes Einkommen beider Elternteile, um zwei große Wohnungen finanzieren zu können, etc.). Aus Grüner Sicht ist daher eine Einzelfallprüfung notwendig, ob diese Lebensform dem Kindeswohl entspricht.

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Antwort Frage 2 FLÖ
Die Hürden zu einer gleichteiligen Elternschaft sollten deutlich gesenkt werden. Nur im Fall, dass dieses Modell eines Tages für die Mehrheit der getrennten Eltern das bevorzugte Modell darstellt, soll es als Standardmodell übernommen werden.

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Antwort Frage 2 Männerpartei
Die Doppelresidenz, das Wechselmodell, soll gesetzlicher Regelfall und Rechtsanspruch für Eltern und Kinder darstellen.
Jedes Elternteil soll jederzeit, somit auch nachträglich, wenn die berufliche Situation danach ausgerichtet werden konnte, den Rechtsanspruch auf Doppelresidenz erhalten.
Die Aufenthaltsveränderung der Kinder darf nur einvernehmlich zwischen beiden Eltern geschehen, wenn beide Eltern sich kümmern oder kümmern wollen. Eine Zuwiderhandlung stellt den Straftatbestand der Kindesentführung dar.

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Antwort ÖVP Frage 2
Durch die Novelle des Kinder- und Namensrechtsänderungsgesetzes 2013 wurde die Möglichkeit zur gemeinsamen Obsorge beider Eltern weiter ausgebaut: Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass eine bestehende Obsorge beider Eltern aufrecht bleibt (§ 179 Abs 1 ABGB). Einigen sich die Eltern binnen angemessener Frist nicht auf eine Obsorgeregelung, hat das Gericht – unter Wahrung des Kindeswohls – letztlich eine Regelung zu treffen (§ 180 ABGB).
Es empfiehlt sich, solche Fragen im Sinne des Kindeswohles vor der Trennung zu klären. Jedenfalls sind daher Bemühungen zu forcieren, welche die Eltern bei der einvernehmlichen Lösung der Probleme unterstützen So bieten z.B. die österreichweit rund 400 Familienberatungsstellen Unterstützung in dieser Lebenslage. Damit wird geholfen, die Trennung so zu gestalten, dass für alle Beteiligten akzeptable Wege gefunden werden können. Denn die Familienmediation bietet besondere Chancen, eine passende Lösung zu entwickeln, die die Handschrift beider Elternteile trägt.
Inwiefern die Regelung der Obsorge einer neuerlichen Änderung unterzogen werden soll, wäre in einem breiten Diskussionsprozess zu klären. Zumal die letzte Änderung noch nicht lange zurückliegt, erscheint eine Reform des Unterhaltsrechts vordringlich und sollte daher zuerst in Angriff genommen werden.

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Antwort FPÖ Frage 3
Eine Sonderform der rein psychischen Kindesmisshandlung stellt die Eltern-Kind-Entfremdung dar, die zu einer psychischen Erkrankung, dem Eltern-Entfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome; PAS) führen kann. Obwohl das Eltern-Entfremdungssyndrom seit über 30 Jahren in der medizinischen Literatur genau beschrieben wird, steht diese Form von Kindesmissbrauch in Österreich (im Gegensatz zu anderen Ländern) nicht unter Strafe. Wir fordern, dass die Eltern-Kind-Entfremdung definiert und unter Strafe gestellt wird.

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Antwort NEOS Frage 3
Das Wohl des Kindes hat oberste Priorität. Wenn während eines Scheidungsverfahrens derartige Vorwürfe erhoben werden, sollte man verstärkt psychologische Beratung und Betreuung anbieten. Es müssen Möglichkeiten für Eltern geschaffen werden, sich Hilfe und Unterstützung zu holen.

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Antwort Grüne Frage 3
Die Grünen stehen dem Vorschlag, das Parental Alienation Syndrome (PAS) im Strafrecht zu verankern, kritisch gegenüber. Unabhängig von der Diskussion über den wissenschaftlichen Status des Syndroms muss gesagt werden, dass das gesamte österreichische Obsorgerecht vom Grundgedanken des Kindeswohls geprägt ist. Die Grünen befürchten, dass eine mögliche strafrechtliche Sanktionierung diesem Gedanken im Einzelfall nicht gerecht werden kann und einem solchen in der Regel auch entgegenstehen wird. StaatsanwältInnen und StrafrichterInnen haben ihre Entscheidungen ausschließlich anhand der Parameter Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld zu treffen. Eine darüber hinausgehende Interessensabwägung hat hingegen ausdrücklich zu unterbleiben. Die Grünen vertreten die Auffassung, dass die Entscheidungen im Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht auch weiterhin ausschließlich bei den dafür ausgebildeten und darauf spezialisierten PflegschaftsrichterInnen verbleiben sollen. Sollte ein Pflegschaftsgericht die Auffassung vertreten, dass ein Kind zu Unrecht dauerhaft einem Elternteil entzogen wird, so wird es diesen Umstand bei der Entscheidung über die Obsorge/über das Kontaktrecht auch entsprechend berücksichtigen müssen.

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Antwort FLÖ Frage 3
Wenn der Tatbestand durch öffentlich zugängliche Fakten (zB Vereitelung des Besuchsrechts) festgestellt werden kann, soll vorsätzliche Entfremdung geahndet werden. Ein Aushorchen des Kindes über Gespräche mit einem Elternteil für einen Strafprozess lehnen wir jedoch ab.

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Antwort Männerpartei Frage 3
Eltern-Kind-Entfremdung ist schwere seelische Gewalt. Der Staat soll endlich damit aufhören, diese Gewalt auch noch zu unterstützen, und die überfällige Kehrtwende einleiten. Entfremdung ist eine Straftat und ist wie jede andere Körperverletzung zu bestrafen.

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zur VoR Frage 4

Antwort ÖVP Frage 3
Es darf nicht sein, dass Kinder zum Spielball der Eltern im Scheidungsfall und danach werden. Die Forschung hat hier wichtige Erkenntnisse zu Tage gebracht. Deshalb gibt es seit der Familienrechtsnovelle 2013 für Eltern von nicht volljährigen Kindern eine verpflichtende Elternberatung (§ 95 Abs 1a AußStrG). Sie bietet die Möglichkeit, wichtige Alltagsfragen nach der Scheidung zu erörtern, z.B. Wer ist wann bei welchem Elternteil? Wo haben die Kinder ihre persönlichen Sachen? Wie soll der Urlaub aussehen? Wie werden Weihnachten oder Geburtstag gefeiert? Dabei kann auch überlegt werden, wie die Kinder in diese Fragen einbezogen werden können, ohne ihnen die Verantwortung für diese Entscheidungen aufzubürden, denn diese bleibt nach wie vor bei den Eltern.
Das Gericht hat seinerseits nach § 107 Abs. 2 AußStrG vorläufige Regelungen im Bereich der Obsorge und des Kontaktrechts schon dann zu treffen, wenn dies das Kindeswohl gebietet und solche Regelungen gelten grundsätzlich sofort, also auch dann, wenn sie angefochten werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einen Besuchsmittler einzusetzen, der durch nachgehende Elternarbeit das Kind unterstützt. Die Tätigkeit des Besuchsmittlers soll nachhaltig und daher effektiver wirken als eine zusätzliche Verschärfung des bestehenden Konflikts durch Verhängung von Strafen.

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Antwort Frage 4 FPÖ
Wir haben im österreichischen Parlament zahlreiche Anträge aus diesem Bereich, der verbesserungswürdig ist, gestellt. So steht etwa derzeit oftmals jeder der beiden Geschiedenen finanziell am Rande des Ruins und ist nicht mehr in der Lage in einer neuen Partnerschaft eine Existenz, vielleicht sogar mit Kindern, aufzubauen. Dieser Entwicklung gilt es durch legistische Maßnahmen gegenzusteuern, wobei eine komplette Neugestaltung des Scheidungs- und Unterhaltsrechts nicht ausgeschlossen wird.

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Antwort Frage 4 NEOS
Das österreichische Unterhaltsrecht hinkt dem gesellschaftlichen Denken und neuen Familienrealitäten hinterher und muss reformiert werden. Wir wollen Rahmenbedingungen, die es allen Eltern ermöglichen gleichberechtigt für ihre Kinder zu sorgen, ganz gleich ob zusammen, verheiratet, getrennt oder geschieden. Deshalb fordern wir schon vor einer Trennung Maßnahmen, die die Väterbeteiligung erhöhen, zum Beispiel einen individuellen Karenzanspruch für jeden Elternteil bis zu 18 Monate. Im Fall einer Trennung oder Scheidung wollen wir die Einführung von Doppelresidenzen und (dort wo möglich) gemeinsame Obsorge als Regelfall.

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zur VoR Frage 5

Antwort Frage 4 Grüne
Ja im Bereich des Unterhaltsrechtes sehen wir Handlungsbedarfs. Laut EU-SILC 2015 haben Ein-Eltern-Haushalte mit 42% die höchste Armuts- oder Ausgrenzungsgefährdung. Viele Probleme entstehen in Ein-Eltern-Familien wenn Geldunterhalt vom getrennt lebenden Elternteil nicht bzw. nicht regelmäßig geleistet wird. Wir wissen, dass dies bei knapp der Hälfte der Kinder der Fall ist. Das Unterhaltsvorschussgesetz sollte diese Lücke schließen. In der Regel werden Vorschüsse aber nur dann gewährt, wenn Aussicht auf Rückzahlung besteht. Neben der oft langen Dauer der Verfahren ist auch die Höhe der Vorschüsse unzureichend, da sie meistens unter dem Regelbedarf liegt. Die Grünen fordern daher einen existenzsichernden Mindestunterhalt, der einem definierten Regelbedarf entspricht.
Weiters streben wir an, dass die Unterhaltsbevorschussung alle Kinder betrifft. Denn in der derzeitigen Situation haben Kinder, deren Elternteile gestorben sind, oder unverschuldet kein Einkommen haben überhaupt keinen Anspruch auf Unterhalt. Aus Grüner Sicht darf es nicht sein, dass Kinder weder Unterstützung vom getrennt lebenden Elternteil, noch vom Staat bekommen.
Wir streben auch an, dass der Unterhaltsvorschuss nicht nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt wird. Wir fordern, dass der Unterhaltsvorschuss bis zum Ende der Ausbildung garantiert wird.

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Antwort Frage 4 FLÖ
Eine weit überwiegende Mehrheit der Eltern lebt nach wie vor eine traditionelle Rollenverteilung. Andere Lebensmodelle sollen möglich sein, aber nicht als Maßstab allgemeiner Gesetze herangezogen werden.

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Antwort Frage 4  Männerpartei
Unser Plan besteht darin, endlich zwischen der Paarbeziehung und der Elternschaft zu unterscheiden! Ein Kind hat zwei Eltern, völlig egal, wie diese beiden in Beziehung stehen.
Diese Eltern können nicht beliebig ersetzt und ausgetauscht werden, schon gar nicht nach Belieben eines einzigen Elternteils, das den anderen zu ersetzen strebt.
Aus diesem Grund lehnen wir schon die Bezeichnung „Trennungsrecht“ in Bezug auf Elternschaft ab. Trennung hat nichts mit der Elternschaft zu tun.
Unterhaltsrecht soll menschlich werden. Beiden Eltern sind in der heutigen Zeit Geldunterhaltsverpflichtungen zumutbar, besonders mit steigendem Alter der Kinder.
Erwachsene sollen ihre Eltern nicht mehr auf Unterhalt klagen können. Freundlich und anständig zu fragen ist zumutbar, die Entscheidung der Eltern ist zu akzeptieren.

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Antwort Frage 4 ÖVP
Väter bringen sich immer mehr und aktiver in das Familienleben ein. Die Väterbeteiligung beim Kinderbetreuungsgeld liegt im Durchschnitt aller Varianten bei mittlerweile rund 20 Prozent. Klar ist, dass wir hier aber noch lange nicht das Ende der Fahnenstange erreicht haben. Die Anstrengungen für mehr Väterbeteiligung müssen weiter gehen. Wir setzen hier zum einen auf mehr Bewusstseinsbildung und auf der anderen Seite auf konkrete Anreize im System. So sind beispielsweise beim neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Mehr Väterbeteiligung in der Kinderbetreuung und eine bessere Aufteilung der Hausarbeit sind gesellschaftspolitische Entwicklungen die zweifellos auch Auswirkungen auf andere Bereiche wie das Trennungs- und Unterhaltsrecht haben werden. Dazu wurde im BMJ bereits ein breit angelegter Prozess zur Neugestaltung des Unterhaltsrechts begonnen. Der Prozess ist inklusiv angelegt, um sämtlichen betroffenen Interessengruppen ausreichend Gehör zu bieten. Auch Väter ohne Rechte wird in weiterer Folge die Möglichkeit haben, sich mit konkreten Problemlagen und Lösungsansätzen daran zu beteiligen.

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Antwort Frage 5 FPÖ
Richtigerweise kann die Nichterfüllung der Geldunterhaltspflicht strafrechtlich verfolgt werden. Leistet der Unterhaltsschuldner nicht freiwillig, können auch Exekutionen gegen ihn geführt werden. Wir sind der Ansicht, dass die Erfüllung der Unterhaltspflicht jedoch nicht die Existenz des Unterhaltsschuldners gefährden darf. Derzeit kann gemäß Exekutionsordnung bei der Exekution gegen einen Unterhaltsschuldner das Existenzminimum um 25 Prozent unterschritten werden. Diese Regelung ist unmenschlich und nimmt Menschen jegliche Existenzgrundlage. Wir sind der Ansicht, dass Kinder eine Investition in die Zukunft sind und es daher gerechtfertigt ist, dass der Staat jenen Teil der Unterhaltsschulden, der vom Unterhaltsschuldner nicht ohne Unterschreiten des Existenzminimums geleistet werden kann, aufzubringen hat.

Zur Entlastung von Unterhaltsschuldnern fordern wir zudem eine höhere Bewertung von Unterhaltszahlungen im Steuerrecht.

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Antwort Frage 5 NEOS
Das österreichische Familien- und Unterhaltsrecht muss reformiert werden. Im Zuge der Einführung von gemeinsamer Obsorge und Doppelresidenzen sollten auch Unterhaltsverpflichtungen neu geregelt werden.

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Antwort Frage 5 Grüne
Wir glauben, dass das Anspannungs-Prinzip notwendig ist, um die unterhaltsberechtigten Kinder gegenüber Unterhaltsverpflichteten zu schützen, die versuchen, Unterhaltszahlungen mutwillig zu vereiteln.
Wir setzen uns jedoch dafür ein, dass das Existenzminimum selbstverständlich auch für Väter/Mütter mit Unterhalspflicht gilt. Unterhaltszahlungen sollen überhaupt Vorrang vor allen anderen Forderungen haben an, es soll aber keine Pfändung unter Existenzminimum geben. Wenn es dem Elternteil nicht möglich ist, den Unterhaltszahlungen nachzukommen, muss es eine Unterhaltssicherung vom Staat erfolgen – unabhängig davon, ob eine Chance besteht, dass der Staat das Geld wieder zurückbekommt oder nicht.

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Antwort Frage 5 FLÖ
Das Anspannungsprinzip soll nur noch in klar definierten Ausnahmefällen herangezogen werden.

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Antwort Frage 5 Männerpartei
Die Anspannung ist ersatzlos abzuschaffen. Alle Opfer dieses Menschenrechtsbruchs sind durch ein Wiedergutmachungsprogramm der Republik Österreich zu entschädigen, auch unter Rückgriff auf zu hoch bemessene Unterhaltszahlungen bei deren Empfängern. Rechtlich ist dies durch den Sinn der bestehenden Gesetzestexte abgesichert und möglich.

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zur VoR Frage 6

Antwort Frage 5 ÖVP
Sowohl bei der Sicherung, als auch bei der Höhe des Unterhalts steht das Kindswohl im Vordergrund. Deshalb sieht das Anspannungsprinzip vor, dass der verpflichtete Elternteil bemüht sein muss, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Versucht ein zum Geldunterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem sie/er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht ihrer/seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen zur Berechnung herangezogen. Diese Fiktion ist nötig, um den Kindesunterhalt in der entsprechenden Höhe sicherzustellen. Begleitet wird dies durch den Unterhaltsvorschuss, mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt (für den auch in diesem Fall das Anspannungsprinzip herangezogen wird) auch tatsächlich bekommen. Diese Instrumente dienen der Existenzsicherung der Kinder und haben sich in der Praxis bewährt. Allfällige Verbesserungen sollten bei der bereits angesprochenen Neugestaltung des Unterhaltsrechts erörtert und gegebenenfalls berücksichtigt werden.

zur VoR Frage 5
zur VoR Frage 6

Antwort Frage 6 FPÖ
Der Staat ist nicht Selbstzweck, sondern hat der Freiheit, der Sicherheit und dem Wohl seiner Bürger zu dienen. Er darf die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten des Einzelnen nur dort begrenzen, wo der Missbrauch dieser Rechte die Freiheitsräume anderer oder der Gemeinschaft verletzen würde. Einfachgesetzliche Bestimmungen, die den Grundrechten widersprechen sind zu ändern bzw. aufzuheben. Gesetze sind zudem möglichst einfach, klar und verständlich zu formulieren und das Verfahrensrecht ist zusätzlich zu straffen. Um die Qualität der Entscheidungen in familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern, soll zudem der Stand der Familienrichter aufgewertet und attraktiviert werden. Festzustellen ist aber, dass es in Österreich auch ausgezeichnete und schon sehr lange in diesem Bereich tätige Familienrichter gibt. Es hängt aber vom Zufall ab, ob ein solcher einen Fall bearbeitet.

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Antwort Frage 6 NEOS
Der Rechtsstaat ist eine tragende Säule in unserer Demokratie. Grundsätzlich gilt es, Entscheidungen der Justiz zu respektieren. Die Politik kann nicht gegen als ungerecht empfundene Urteile vorgehen, sie kann aber gesetzliche Vorgaben modernisieren und anpassen, um europäischem Recht und neuen gesellschaftlichen Realitäten gerecht zu werden. Im Familienrecht muss das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen und prozessuale Gleichwertigkeit beider Elternteile gewährleistet sein.

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Antwort Frage 6 Grüne
Tatsächlich hat die Judikatur des EGMR die Gesetzgebung insbesonders im Bereich des Famlienrechts in den letzten Jahren mitgeprägt. Dass dieser Zustand wenig erfreulich ist, hat auch die Bundesregierung mittlerweile erkannt. So wurde die Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens als Wirkungsziel im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung aufgenommen, wobei als Erfolgsindikator die Verurteilungsquote Österreichs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Zivil- und Strafsachen gewählt wurde. Das kann weitere Verurteilungen naturgemäß nicht verhindern, soll aber zu einer verstärkten Sensibilisierung der Behörden und nicht zuletzt der Politik beitragen.

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Antwort Frage 6 FLÖ
Die Gesetzgebung soll nicht an möglichen zukünftigen Entscheidungen des EGMR ausgerichtet werden, sondern an den Wünschen und Bedürfnissen der Mehrheit der österreichischen Staatsbürger.

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Antwort Frage 6 Männerpartei
Wir werden in Österreich ein menschliches Familienrecht schaffen, welches Vorbild für Europa und die Welt sein soll. Alle oben genannten Forderungen dienen diesem Ziel.

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Antwort Frage 6 ÖVP
Grundsätzlich bilden Urteile des EGMR Einzelfallentscheidungen ab, die oft auch Aussagen enthalten, welche auf eine größere Zahl von Sachverhalten anwendbar sein können. In Österreich steht die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anders als in vielen anderen Vertragsstaaten im Verfassungsrang, Entscheidungen des EGMR entfalten in Österreich daher auch eine direkte Wirkung. Österreich hat schon bislang Entscheidungen des EGMR nach entsprechender Analyse und Notwendigkeit umgesetzt. Wir werden die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch weiterhin sehr aufmerksam studieren, allfälligen Änderungsbedarf im österreichischen Rechtssystem evaluieren und die erforderlichen Schritte setzen.

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Nationalratswahl Österreich – VoR Fragenkatalog an die Parteien

Als größte NGO, die sich in Österreich für das Recht von Kindern auf beide Eltern nach Trennung einsetzt vertreten wir die Interessen von mehreren hunderttausenden Trennungskindern und deren Eltern. Um diesen einen besseren Überblick der jeweiligen Standpunkte aller wahlwerbenden Gruppierungen bei der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 rund um den Themenkomplex Kinderbetreuung nach Trennung und Familienrecht zu verschaffen, baten wir die Parteien, uns einige wichtige Fragen zum Thema zu beantworten.

Die Antworten der Parteien werden jedenfalls veröffentlicht.

Mails gingen an:

christian.kern@bka.gv.at Bundeskanzler der Republik Österreich SPÖ
sebastian.kurz@bmeia.gv.at Bundesparteiobmann ÖVP
hc.strache@fpoe.at Bundesparteiobmann FPÖ
matthias.strolz@parlament.gv.at Bundesparteiobmann NEOS
ulrike.lunacek@gruene.at Spitzenkandidat Die Grünen
ingrid.felipe@gruene.at Bundessprecher Die Grünen
liste@peterpilz.at Parteivorsitzender Liste Peter Pilz
kommunikation@gilt.at Liste G!lt
fps-klub@salzburg.gv.at Liste Karl Schnell

Seite 1
Muster Seite 1 Fragen an die Parteien August 2017
Seite 2
Muster Seite 2 Fragen an die Parteien August 2017
Seite 3
Muster Seite 3 Fragen an die Parteien August 2017
Seite 4
Muster Seite 4 Fragen an die Parteien August 2017

Im Auftrag unserer Kinder!

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Betroffener Vater mit besonderen Bedürfnissen unterstützt VoR bei Stadtlauf mit beachtlichem Ergebnis

Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht. (wer es nicht versucht schafft es auf gar keinen Fall…)

Dieser Aphorismus von Vaclav Havel ist zum Leitmotiv des betroffenen Vaters Michael Hoffman – Bringts ( *Name wegen laufendem Pflegschaftsverfahren geändert.) geworden.

Startnummer 69Er hat am 22.06.2017 den 4,8 km und 8 Runden langen Neulengbacher Stadtlauf in einer Zeit von 36:59,1 Minuten bei brütender Hitze – 32 Grad Celsius im Schatten – absolviert.

Dies trotz gesundheitlicher “Beschwerden“ wie chronischen Kniegelenksproblemen . Als hochgradig Gehör- und vor allem auch hochgradig Sehbehinderter startete er offiziell für die Hilfsgemeinschaft der Blinden- und Sehschwachen .

Aus seiner persönlicher Historie heraus wollte er aber nicht nur auf die spezifischen Bedürfnisse der Gruppe „Menschen mit Behinderung“ aufmerksam machen .Sondern eben auch auf die schwierige Situation von Trennungskindern

Er hielt im Gegensatz zu manch anderen Teilnehmern, die erschöpfungsbedingt aufgeben mussten bis zum Finish durch und lief mit einem „Kinder brauchen beide Elternteile“ T-Shirt (bestellbar in unserem Shop) über die Ziellinie. Auch bei der Medaillienübergabe fand das Shirt Aufmerksamkeit.

Der mehrfache Vater hat auch im Alltag immer wieder viel Durchhaltevermögen und Standfestigkeit zu beweisen. In seinen Bemühungen Kontakt zu seinem 11 jährigem Sohn aufrecht zu erhalten wird es ihm nicht leicht gemacht und  er wird seit Monaten enttäuscht indem die Mutter des gemeinsamen Sohnes – die nun in einem anderen Bundesland wohnt – meint, der Sohn habe mit Neulengbach abgeschlossen und wolle nicht auf Besuch kommen. Dies obwohl der gemeinsame Sohn in Neulengbach von klein auf aufgewachsen ist, den Kindergarten besucht hat und zur Volksschule gegangen ist.

 

„Nie hätte ich gedacht das ich hier einmal mitlaufen werde“ erzählt der 52 jährige „Väter ohne Rechte“. „Doch mein Bub ist hier selbst einmal als Volksschüler 2 Runden mitgelaufen – mit meiner Teilnahme möchte ich gegen dieses Vergessen ankämpfen. Es glaubt einem kaum ein Mensch wie schwer es oft Vätern – und im Besonderen einem behinderten Vater – gemacht wird Kontakt zu ihren Kindern zu bewahren.“

Zieleinlauf

Langfristig sind doch die Kinder die Leidtragenden die durch einen Kontaktverlust und die einseitige Sichtweise ihrer eigenen Geschichte ihre Wurzeln verlieren. Dies führt oft später im Leben zu schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen. (siehe u.a. PAS-Studie von Annie Lemberger)

Er befindet sich noch in einem laufenden Verfahren, Ende August findet der nächste Gerichtstermin am in einem Bezirksgericht in Oberösterreich statt.

Medaillie

 

Das beeindruckende Ergebnis des Vaters im Detail:

1. Platz in der Gruppe der Menschen mit besonderen Bedürfnissen
5. Platz in der Gruppe 50+
25. Platz gesamt

Das Thema „Menschen mit Behinderung “ und „Kinder brauchen beide Elternteile“ hat über die „Siegerehrung“ hinaus jedenfalls ganz sicher in Neulengbach seine Kreise gezogen und somit hat sich die Mühe gelohnt und das Eintreten für die scheinbar verlorengegangenen Wurzeln unseres Sohnes – und somit sein Recht auf beide Elternteile wird weiter gehen – mit dem selben Durchhaltevermögen wie beim Stadtlauf werde ich nicht aufhören auf ein Wunder für meinen Sohn zu hoffen, den ich aus ganzem Herzen liebe.

schreibt der Vater

Väter ohne Rechte (VoR) gratuliert aus ganzem Herzen zu diesem Sieg – vor allem dem über sich selbst!

Viel Erfolg für ihn und den gemeinsamen Sohn bei der nächsten Verhandlung und DANKE für die Courage  des mehrfach behinderten Vaters das Thema Trennungskinder noch mehr in die Öffentlichkeit und damit noch weiter in die Mitte der Gesellschaft zu tragen mit diesem Zeichen  – Im Auftrag unserer Kinder  – auch wenn sie es heute vielleicht noch nicht verstehen (dürfen…)!

Artikel NÖN

 

 

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Artikel – Die Furche – „Der Kampf um den Kontakt zum Kind“ mit VoR

furche_logoDie Wochenzeitung „Die Furche“ veröffentlichte in ihrer letzten Printausgabe einen Artikel mit dem Titel: „Der Kampf um den Kontakt zum Kind“. Anlass war das OGH-Urteil  3Ob66/17b vom 10.05.2017 indem unter anderem klar festgehalten wurde, dass gegen Elternteile die ein Kontaktrecht vereiteln, auch mit Beugestrafen (oder anderen Zwangsmitteln) vorgegangen werden kann.  Zu dem Interview wurde der Obmann des Vereins „Väter ohne Rechte“ (VoR) Martin Morauf und die Vorsitzende der Familienrichter Österreichs Frau Doris Täubel-Weinreich eingeladen und um Stellungnahmen gebeten. In einem weiteren Interview kam die Scheidungsanwältin Frau Helene Klaar zu Wort und lies in gewohnter Manier wieder Außerordentliches von sich – auch darauf wird VoR im Anschluss replizieren.

Manch andere Medien und Stellungnahmen diverser Institutionen vermuteten glatt, dass dies neu sei, dass nun auch ein Vater eine Beugestrafe beantragen kann. Mitnichten. VoR veröffentlicht zuerst den Artikel, im Anschluss wird es noch ergänzende Informationen, weitere Presseartikel zum Thema und eine Kritik und Forderungen von VoR geben.

Furche Artikel VoRDie Vorsitzende der österreichischen Familienrichter Frau Doris Täubel-Weinreich wird in dem Artikel so zitiert:

Es ist ja nicht so, dass sich eine Mutter hinstellt und sagt: Ich will nicht, dass der Vater das Kind sieht.

Väter ohne Rechte liegen unzählige genau solche Aussagen von Müttern, unverhohlen im Gerichtssaal geäußert und protokolliert vor. Es ist längst bekannt, dass manche Mütter nach Trennungen die Väter der gemeinsamen Kinder mit einer Kontaktvereitelung bestrafen wollen – denn hier trifft es die Väter mitten ins Herz. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre lässt sich klar der Trend erkennen, dass die finanziell betreffenden Aufteilungsverfahren verhältnismäßig schnell geklärt werden, der Kampf um geregelte Kontaktzeiten zum Kind dafür in der Verfahrensdauer exorbitant gestiegen sind.

Als eines von vielen Beispielen darf dieser Auszug eines Beschlusses veröffentlicht werden:

Verhalten KM Beispiel

 

Für einen Richter ist es natürlich unangenehm, wenn ein Beschluss nicht eingehalten wird. Es ist aber die Frage ob es durch eine Beugestrafe tatsächlich zu einem Kontakt kommt.

Wenn die Rechte der Kinder auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen nicht einmal von Gerichten durchgesetzt werden, wird der Rechtsstaat ad absurdum geführt. Wenn richterliche Beschlüsse nicht eingehalten werden, die Autorität des Gerichts damit einseitig diskreditiert wird, dann hat das Gericht dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse umgesetzt werden. Dem anderen Elternteil und dem Gericht selbst stehen dazu eine ganze Reihe an Mitteln zur Verfügung. Ein vollkommenes Ignorieren solcher Beschlüsse seitens eines Elternteils und das Nichteingreifen des Gerichts bestärkt ja geradezu entfremdende Elternteile in ihrem aktuellen Verhalten und kommt einem stillen Einverständnis seitens der Gerichte diesem Verhalten gegenüber gleich. Beugestrafen sind ja nur ein Mittel, es liegt in der Natur der Sache, dass sich Beugestrafen von mal zu mal verdoppeln. Irgendwann ist die finanzielle Belastung so spürbar, dass es sich die Kindesmütter wohl überlegen werden, weiterhin die Kontakte zum Vater zu unterbinden.

§ 79 AußStrG beschreibt solche Zwangsmittel „von Amts wegen“ – für diese Mittel braucht es nicht einmal den Antrag eines Vaters, sondern diese können von jedem Richter selbständig angeordnet werden können.
79 AußStrG

§ 110 AußStrG beschreibt Möglichkeiten zur Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte, auch gegen den Willen eines Elternteils

110 AußStrG

Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten wie zB. wie in § 107 AußStrG aufgelistet

107 AußStrG

Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten, in Summe also eine ganze Fülle, die viel zu selten Anwendung finden.

Selbstverständlich kann schon seit Jahren ein Antrag auf Beugestrafe eingebracht werden – dies ist keineswegs neu in der Rechtssprechung, sorgt aber gerade jetzt aufgrund des OGH-Urteils für mediale Aufmerksamkeit. Der eigentliche Skandal ist, dass diese Tatsache anscheinend einige Richter entweder nicht wahrhaben wollen, es schlicht nicht wissen oder die Antragsteller schlicht falsch informieren.

Erst im vergangenen Monat war ein betroffener Vater mit einer Vertrauensperson von Väter ohne Rechte am Bezirksgericht Schwechat bei der Richterin Frau Christine Toth und erhielt dort ebenso die falsche Aussage, dass ein Antrag auf Beugestrafe nicht eingebracht werden könne, sondern nur „von Amts wegen“ ausgesprochen werden könne.

Laut einem aktuellen Bericht des Rechnungshofes werden in nur 0,7% der Fälle Beugestrafen verhängt.
VoR hat sich diesem Bericht ausführlich gewidmet.

Weiters sollte darauf hingewiesen werden, dass u.U. auch Schmerzengeld- und Schadenersatzansprüche gegen die entfremdende Mutter eingebracht werden können. Väter ohne Rechte liegt auch dazu ein Urteil vor, bei dem die Mutter zu € 10.983,75 verurteilt wurde.

 

Stellungnahme zu dem Interview in der Wochenzeitung „Die Furche“ mit Scheidungsanwältin Helene Klaar:

Helene Klaar Interview Furche groß Zitat Helene Klaar:

Ob das Kind den Vater wahnsinnig liebgewinnt, wenn die Mutter seinetwegen eingesperrt wird ist eine andere Frage.

Aktuell werden nur in 0,7% der Fälle überhaupt Beugestrafen verhängt. Eine Beugestrafe ist auf Antrag eines Elternteils möglich, dieses Geld bekommt nicht der Kindesvater, wie fälschlicherweise oft angenommen, sondern der österreichische Staat. Erst wenn die Sanktion von mehrere Beugestrafen keine Früchte trägt, wird erst einmal über eine Beugehaft nachgedacht. Väter ohne Rechte ist in 10 Jahren Vereinsarbeit nur ein einziger Fall bekannt geworden bei dem eine Beugehaft veranlasst wurde. Dabei handelte es sich um eine Pornodarstellerin die den Säugling zu den Filmaufnahmen mitbrachte und konsequent den Kontakt zum Vater vorsätzlich unterband. Es ist also absurd hier den Teufel an die Wand zu malen.

Es gilt zu beachten, dass es nicht dem Vater, sondern dem durchgängigen Fehlverhalten der Mutter und einer Entscheidung des Gerichts geschuldet ist, wenn eine Mutter in Beugehaft muss. Dass es zu einer mütterlichen Manipulation des Kindes kommt ist in solchen Fällen wahrscheinlich und verstößt auch gegen das in § 159 ABGB angeführte Wohlverhaltensgebot

159 ABGB
aber auch gegen das in § 138 ABGB definierte Kindeswohl, besonders in den Ziffern 9, 10 und 11

138 ABGB 9 10 11

Es ist Aufgabe des Gerichtes auch bereits bei den o.a. Missständen vorbeugend einzugreifen. In Summe muss auch überlegt werden ob die mangelnde Erziehungsfähigkeit einer solchen Mutter nicht auch eine Obsorgeübertragung nach sich ziehen müsste.

Hinzu kommt, dass wie in dem Anlassfall, aber auch bei einvernehmlichen Scheidungen, es sehr häufig zu einer Verletzung der Informationspflicht wie in § 189 ABGB kommt. Diese Informationspflicht haben auch allein obsorgeberechtigte Elternteile gegenüber dem leiblichen Vater. Auch dort sind die diversen Antrags- bzw. Sanktionsmittel „von Amts wegen“ aufgelistet:

189 ABGB

ein hämisches Zitat von Helene Klaar:

… und angesichts einer Beugestrafenandrohung wird sie (die Mutter) diesen Kontakt sicher aus ganzem Herzen befürworten…

Es ist völlig unerheblich ob die Mutter diese Beugestrafenandrohung goutiert oder nicht. Gerichtlichen Anordnungen ist Folge zu leisten – das gilt für unterhaltspflichtige Väter genauso – dort scheut man sich auch nicht entsprechende Zwangsmaßnahmen (Exekutionen, Anspannung, etc…) zu beschließen. Die Bedürfnisse und Rechte des Kindes können nicht nur in eine Richtung und zum Wohlgefallen eines Elternteils bedient werden.

 

Helene Klaar über die Erfahrungen mit der Familiengerichtshilfe:

Sehr negativ.   … weniger Folgeverfahren kann ich nur darauf zurückführen, dass die Erfahrung der Frauen mit der Familiengerichtshilfe so furchtbar sind, dass sie mit diesen Behörden nie mehr etwas zu tun haben wollen.

Frau Klaar ist immer für ein reißerisches Kommentar zu haben, daher besteht für Journalisten immer Interesse an einem Interview. Dass sie dabei andere Menschen, vor allem Väter, deutlich mehr als nur durch den Kakao zieht, ist Kalkül – auch wenn im Großen und Ganzen erfolgreiche Institutionen, die nicht ausreichend das Meinungsbild der bekennenden Feministin widerspiegeln, herabgewürdigt werden.

So hält sie auch einen Kinderbeistand für ein furchtbares Instrument:

Alles_KlaAr_Schilder_Schild_ISA4

 

Solche Zitate, die einen nur mit dem Kopf schütteln lassen und das Weltbild von Frau Klaar beleuchten gibt es zahlreiche. Bei Bedarf stellt Väter ohne Rechte (VoR) diese gesammelt zur Verfügung. Dazu bitten wir um eine Kontaktaufnahme unter office@vaeter-ohne-rechte.at .

 

FORDERUNGEN VoR zu BEUGESTRAFEN

ForderungenBereits mehrmals hat VoR auf die Problematik bei Beugestrafen hingewiesen – hier wäre eine Reform dringend notwendig! Zum einen erleben wir sehr häufig, dass sich Richter scheuen eine solche auszusprechen; oft mit der Begründung dass damit dem Kind weniger Geld zur Verfügung stehen würde, weiters wird diese zumeist in einem so geringen finanziellen Rahmen angesetzt, dass dies Mütter in Kauf nehmen. Zum Anderen liegt häufig ein wesentliches Mißverständnis der Betroffenen über die Beugestrafe vor, denn keineswegs kann diese ausgesprochen werden für bereits begangene Kontaktrechtsvereitelungen, sondern findet nur dann Anwendung, wenn auch in Zukunft mit weiterer Boykottierung zu rechnen ist. Dies hat zur Folge, dass dann Mütter vor Gericht zusagen, dass die weiteren Kontakte funktionieren werden – dies ist häufig nur bei den ersten ein- bis zweimal der Fall, dann beginnt das Prozedere von Neuem. Beugehaft wird praktisch nie ausgesprochen.

 

Selbstverständlich ist das Signal an die entziehenden Mütter verheerend, wenn mehr oder weniger willkürlich und ohne Konsequenzen ein solcher Boykott oft über Jahre vorangetrieben wird, häufig mit dem Ergebnis, dass das Kind den Vater als Feind betrachtet und erst z.B.: wieder Besuchscafes zur finanziellen Einzellast des Vaters herangezogen werden müssen. VoR fordert daher die österreichische Vereinigung der Richter und das Bundesministerium für Justiz auf bei der bald anstehenden Reform des betreffenden Gesetzes (KindNamRäg) eine Nachschärfung einzuarbeiten. Eine weitere Forderung von VoR ist es PAS (Eltern-Kind-Entfremdung) als Straftatbestand einzuführen.

 

Nicht aus der Verantwortung sind hier die Richter zu nehmen, die mit solchen Beschlüssen und mangelnder Konsequenz, auch in Kooperation mit den Sachverständigen die Entfremdung des Kindes zum Vater noch vorantreiben.Verschleppte Anträge spielen hier zumeist die größte Rolle um Anträge wie zb. Durchsetzungsanträge auf Kontaktrecht, welche über mehrere Wochen – ja sogar Monate – unbeantwortet bleiben. Während aber der eine Elternteil um Durchsetzung seiner Kontaktrechte kämpft, treibt der andere die Kindesentfremdung ungehindert voran und werden somit, teils ganz bewusst (!), vom Richter Fakten geschaffen! Nicht selten sind Kinder dann bereits derart entfremdet und manipuliert, sodass sie den anderen Elternteil nicht mehr sehen wollen. Der Kindeswille wurde neu kreiert.

Weiterführende Links zum OGH-Urteil und zu Beugestrafen etc. :

Kurier Artikel „Kampf ums Kind bis zur Beugehaft“ vom 24.05.2017

NEUE Artikel vom 04.06.2017 „Besuch verweigert – Strafe für Mutter“

Kleine Zeitung Kärnten vom 08.04.2015 Kind war nicht beim Vater: 500 Euro Beugestrafe für Mutter

Kurier Artikel vom 12.09.2016 „Harte Bandagen im Kampf ums Kind“

Gastkommentar Anwaltskanzlei Heinke, Skribe + Partner bezüglich eines Kurier Artikels vom 31.05.2017 bezüglich „Beugestrafe für Kontaktverweigerer“

Die Presse Artikel vom 14.09.2014 Mutter darf Urteile nicht „aushebeln“

OGH-Urteil 8Ob 71/16y vom 17.08.2016

Beitrag tirol.orf.at Der erbitterte Kampf der Väter um das Kind

Väter ohne Rechte sind mehrere BG, LG, OGH, aber auch AG, OLG und BGH zu den einzelnen Themen bekannt.

 

 

Besonderes Augenmerk sollte auf diesen Artikel gelegt werden, bei dem die Tiroler Männerberatung „Mannsbilder“  unter Klaus Edlinger zu Wort kommt:

Mannsbilder wird unterstützt von:

Förderung Mannsbilder

Tiroler Tageszeitung Artikel Staat unterstützt Rosenkrieg


Das OGH-Urteil stößt in Tirol auf Unverständnis und Entsetzen.

Ist den „Mannsbildern“ noch gar nicht bewusst, dass Beugestrafen schon seit Jahren von einem Vater beantragt werden können?

„Wenn ein Elternteil das Kontaktrecht des anderen unterläuft, können Zwangsmittel ergriffen werden“, fasst Stefan Schwalm von der auch auf Ehe- und Familienrecht spezialisierten Kanzlei in Wien – sie vertrat den Vater – zusammen. Treffen würde das meistens die Mütter, denn sie haben zum großen Teil das Sorgerecht. Er könne zwar nachvollziehen, dass das Gericht in diesen Fällen eine gewisse Zurückhaltung übe. „Aber wenn das Gesetz einem Vater ein Kontaktrecht einräumt, dann muss das System auch darauf schauen, dass dieses Recht durchgesetzt wird.“ Es könne nicht sein, dass einer einfach macht, was er will.“

Elisabeth Harasser von der Kinder- und Jugendanwaltschaft KIJA Tirol meint dazu zitiert:

„Ob Beugehaft das richtige Mittel ist, das bezweifle ich“, sagt Tirols Kinder- und Jugendanwältin Elisabeth Harasser.

Bei der KIJA Tirol ist, neben einer Praktikantin, ausschließlich Frau Harasser mit einer Vollzeitstelle angestellt.  Frau Harasser bläst damit ins selbe Horn wie die Scheidungsanwältin Helene Klaar, Die Argumentation wurde bereits in der Stellungnahme von VoR zu dem Interview von Frau Klaar entkräftet.

 

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Projekt eines VoR-Mitglieds gewinnt Sozialmarie Publikumspreis

Sao Bien

SozialMarie ist der älteste Preis für soziale Innovation in Europa und würdigt seit 2005 jährlich 15 hervorragende Projekte. Neben der finanziellen Anerkennung in Höhe von insgesamt 54.000 Euro bietet die SozialMarie vor allem eine öffentliche Bühne für Projekte, die mit neuen Denkansätzen innovative Antworten auf gesellschaftliche Herausforderungen geben. VoR übt Kritik an der Preisvergabe mit finanziellem Hintergrund am Ende des Beitrags!

Väter ohne Rechte (VoR) hat sich auch beworben, verpasste die preisgekrönten Ränge aber knapp. Wir bedanken sich für die abgegebenen Stimmen! Das österreichische Siegerprojekt erhielt 385 Stimmen – VoR 233.

Es freut uns aber besonders, dass ein bemerkenswertes Projekt aus Österreich das Rennen um den Publikumspreis gemacht hat, vor allem auch, dass es von Thomas Farthofer, einem VoR-Mitglied als Projektleiter wesentlich mitgetragen wird. Ist doch der Publikumspreis der einzig transparent gestaltete und gewinnt dadurch noch zusätzlich an Wert!


VoR gratuliert herzlich und ersucht ALLE, den betroffenen Vater und dessen kinderfreundliches Projekt zumindest mit einem LIKE zu unterstützen! Danke!

Facebookgruppe Sao Bien dort LIKEN!

Schulklasse

 

Das Projekt:

Sao Bien. Room for Education ist eine österreichische Non-Profit-Organisation, die die Förderung von Bildung 6-11jähriger Kinder mittels Bau von Schulgebäuden in den ärmsten, entlegenen Provinzen Vietnams zum Ziel hat. In diesen infrastrukturell schwachen Kommunen profitieren hier ansässige ethnische Minderheiten von Anfang an, da beim Bau der Schulen örtliche Arbeitskräfte eingebunden werden.

Als Siegerprojekt wurde ein Imagevideo erstellt:

VoR kennt eine Vielzahl an unglaublichen Geschichten, Thomas Farthofers Geschichte birgt eine so große Zahl an Absurditäten, wie es VoR kaum je zuvor gesehen hat. Er hat sich nun entschlossen in Vietnam dieses Projekt zu stemmen.

Seine persönliche Geschichte:

Genau seit dem Tag des Scheidungsvergleichs verweigert seine Tochter (angeblich) jeglichen Kontakt – die Richterin verbietet eine neuerliche Kontaktanbahnung, weil sie einen erneuten Abbruch der Kontakte durch die Mutter erwartet und der Tochter dies ersparen will – und dann wird der Vater nicht nur auf einen fiktiven Job, SONDERN ZUSÄTZLICH AUF EINEN Studienabschluss ANGESPANNT, den der Vater neben (!) seinem Job hätte erreichen müssen und der ihm jetzt angeblich ein noch höheres fiktives Gehalt ermöglichen sollte.

Was macht der Vater? – Er ging nach Vietnam, um dort Schulen in besonders armen Dörfern zu errichten und Kindern zu helfen! Sein Projekt @saobienroomforeducation gewann den Publikumspreis der heurigen ‚Sozialmarie‘

Facebookgruppe Sao Bien dort LIKEN

 

KRITIK an der Preisvergabe mit finanziellem Hintergrund der Expertenjury der Sozialmarie

Festgehalten muss werden, die Expertenjury kann frei nominieren wen sie nach ihren Kriterien will. VoR hat sich alle Preisträger 2017 und deren erhaltenen Stimmen und Projekte im Detail angeschaut – und kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass hier politisch motiviert entschieden wurde. Große Resonanz fanden die Siegerprojekte in den seltensten Fällen.

Beispiele:

Tschechien:
Den 1. Preis machte ein Projekt mit 1 (einer) Stimme – Preisgeld € 15.000,-
Den 3. Preis machte ein Projekt mit 23 Stimmen. – Preisgeld € 5000,–
Einen mit € 2000,– dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 69 Stimmen.
Einen mit € 2000,-– dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 0 (null) Stimmen.

Ungarn:
Einen mit € 2000,– dotierter Preis erhielt ein Projekt mit immerhin 303 Stimmen.
Einen mit € 2000,-– dotierter Preis erhielt ein Projekt mit immerhin 293 Stimmen.
Einen mit € 2000,– dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 15 Stimmen.
Einen mit € 2000,– dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 29 Stimmen.

Slowakei:

Ein mit € 2000,– dotierte Projekt erhielt 0 (null) Stimmen.

Österreich:
Der 2. Platz ging an ein Projekt mit 1 (einer) Stimme – Preisgeld € 10.000,–
€ 2000,– erhielt ein Projekt mit 56 Stimmen.
€ 2000.– erhielt ein Projekt mit 41 Stimmen
€ 2000.– erhielt ein Projekt mit 120 Stimmen
€ 2000.– erhielt ein Projekt mit 0 (null) Stimmen
€ 2000.-– erhielt ein Projekt mit 9 Stimmen

Tatsache ist, dass der Publikumspreis im Gegensatz zu allen anderen honorierten Preisen transparent gestaltet ist und dieser gewinnt dadurch auch an Wert!

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Kritik Rechnungshof an der letzten Familienrechtsnovelle – Stellungnahme VoR

Väter ohne Rechte (VoR) hat sich den Bericht im Detail angeschaut.Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Kontrollorgan des Nationalrates. Der Rechnungshof legt dem Parlament pro Jahr mehrere Rechnungshofberichte über die Ergebnisse seiner Prüfungen auf rechnerische und buchhalterische Richtigkeit, aber auch auf WirtschaftlichkeitRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit vor.

Statistikkurve Kontaktrecht Österreich Kurier

In dem Bericht des Rechnungshofes wird das KindNamRäg2012/13 und deren Auswirkungen betrachtet. Ein paar Erkenntnisse lassen sich davon ableiten. Schwerpunkte waren, Kontaktrechtsverhandlungen, Obsorgeentscheidungen, die Verfahrensdauer, ganz besonders die Familiengerichtshilfe in allen Facetten, Sachverständigengutachten und der Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

Hier der Bericht zum Download

Deutlich mehr einvernehmliche Gemeinsame Obsorge Entscheidungen der Eltern bei unehelichen Kindern

RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 angestrebte häufigere Inanspruchnahme der gemeinsamen Obsorge bei unehelichen Kindern konnte klar erreicht werden. Mit rd. 14.200 Erklärungen beim Standesamt wurde im Jahr 2015 die gemeinsame Obsorge mehr als doppelt so oft in Anspruch genommen wie im Jahr 2012 (rd. 6.000 gerichtliche Vereinbarungen). Die Neuregelung bewirkte darüber hinaus auch eine Entlastung der Kinder

VoR: Väter ohne Rechte begrüßt diese Entwicklung sehr, ist sie doch ein weiterer Schritt in Richtung gleichberechtigte Elternschaft, Das Wahrnehmen auch von der Bedeutung der Rolle (getrennt)erziehender Väter für die gemeinsamen Kinder, bei Müttern und Vätern spiegelt auch deutlich den gesellschaftlichen Wandel von Rollenbildern, denen der Gesetzgeber immer noch hinterherhinkt wider.

öfter Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils

RH: Der RH schätzte auf Grundlage seiner Stichprobenerhebung, dass nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 jährlich bei bundesweit rd. 530 Fällen und rd. 690 betroffenen Kindern eine gemeinsame Obsorge gegen anderslautende Anträge und damit gegen den ursprünglichen Willen eines Elternteils zustande kam.

VoR: Dies liegt natürlich daran, dass vorher eine Gemeinsame Obsorge nur dann bei ledigen Eltern möglich war, wenn auch die Kindesmutter damit einverstanden war. Neuerung 2013 war ausschließlich ein Antragsrecht und keineswegs wie in den meisten europäischen Ländern Standard eine natürliche Gemeinsame Obsorge ab Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung. Selbst 2017 herrscht darüber noch weitgehend Unkenntnis in der breiten Öffentlichkeit und ist ein Missstand der dringenden Handlungsbedarf aufzeigt.

große Unterschiede bei der Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung

RH: Im Jahr 2015 kam nur bei 35 von bundesweit 115 Bezirksgerichten mit Zuständigkeit in Pflegschaftsangelegenheiten die mit dem KindNamRÄG 2013 neu eingeführte „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ zur Anwendung. Zwei Drittel der Gerichte wendeten das Instrument in keinem einzigen Fall an, obwohl es nach den Intentionen des Gesetzgebers der Zugang zur gemeinsamen Obsorge ohne Einvernehmen der Eltern bzw. gegen den Willen eines Elternteiles sein sollte und bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 180 ABGB zwingend war.

VoR: Dies ist ein Armutszeugnis für die österreichische Justiz. Anscheinend ist diese Möglichkeit zu den meisten Gerichten erst gar nicht durchgedrungen (kein Einzelfall: siehe Doppelresidenz) – umso erstaunlicher, da diese zwingend erforderlich bei strittigen Fällen war. Dem liegt zu Grunde, dass Gerichte einerseits erst gar nicht an vorläufigen Regelungen interessiert sind, was aber zwingend notwendig wäre um dem Entfremdungsprozess entgegenzuwirken – anderseits kann hier beinahe schon von entweder Unwissenheit der Gerichte oder vorsätzlichem Boykott gegenüber des Gesetzgebers gesprochen werden. Dass hier das Bundesministerium für Justiz (BMJ) tatenlos zusieht und/oder keine entsprechenden verpflichtenden Schulungen der Gerichte vorantreibt und stattdessen diese Haltung der Gerichte kommentarlos akzeptiert spricht Bände über den Wirkungsbereich des Ministeriums in Familienangelegenheiten. Ganz besonders im Hinblick darauf, dass 60% dieser Anordnungen eine einvernehmliche Lösung herbeiführten.

Vorläufige Entscheidungen kaum genutzt

RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 erweiterte Zulässigkeit vorläufiger Obsorge– und Kontaktrechtsentscheidungen sollte es den Gerichten erleichtern, rasch (vorläufige) Entscheidungen im Sinne der Förderung des Kindeswohls zu treffen und endgültige Regelungen einer vertieften Prüfung vorzubehalten. Im Jahr 2015 trafen die Gerichte bundesweit derartige vorläufige Entscheidungen in rd. 6 % der Verfahren. Die Gerichte nutzten die Möglichkeit allerdings in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Während im Jahr 2015 bei 25 von 115 Bezirksgerichten keine einzige vorläufige Entscheidung getroffen wurde, lag der Anteil bei 24 Gerichten – zum Teil deutlich – über 10 %.

VoR: Dass mache Gerichte tatsächlich nicht eine einzige vorläufige Regelung treffen ist mehr als verwunderlich. Diese Scheu vor vorläufigen Regelungen ist bundesweit auf allen Gerichten anzutreffen. Häufig fehlt es den Richtern an Mut solche Entscheidungen zu treffen – stattdessen wollen sie sich lieber mit Sachverständigengutachten, Berichten verschiedenster Organisationen den Rücken frei halten. Diese Mutlosigkeit führt zu verlorener Zeit der Kinder mit dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil.

Überprüfung von Maßnahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger

RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 eingeführte Möglichkeit, Gefahr im Verzug–Maß- nahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger (Kindesabnahmen) gerichtlich überprü- fen zu lassen, ermöglichte es den Obsorgeberechtigten, eine rasche gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Einschreitens des Kinder– und Jugendhilfeträgers zu erwirken. Einsprüche gegen die Gefahr im Verzug–Maßnahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger erfolgten in weniger als 10 % aller Fälle, wobei die Tendenz leicht ansteigend war. Nach den Ergebnissen der Stichprobe erklärten die Gerichte zwei von 13 der von den Kinder– und Jugendhilfeträgern getroffenen Maßnahmen als unzulässig.

VoR: Dazu liegen VoR nur zwei Fälle vor. Dies lässt keine qualitative Beurteilung zu. In beiden Fällen wurde die Frist von vier Wochen deutlich überschritten.

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls

RH: Die Gerichte machten von der mit dem KindNamRÄG 2013 neu geschaffenen Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls nach § 107 Abs. 3 AußStrG anzuordnen, zunehmend Gebrauch. Mit der geltenden gesetzlichen Grundlage war die Fortsetzung einer angeordneten Mediation über ein Erstgespräch hinaus nicht durchsetzbar und nach den Ergebnissen der Stichprobenprüfung tatsächlich auch nur in jedem vierten Fall erfolgt. Mit der geltenden gesetzlichen Grundlage war die Fortsetzung einer angeordneten Mediation über ein Erstgespräch hinaus nicht durchsetzbar und nach den Ergebnissen der Stichprobenprüfung tatsächlich auch nur in jedem vierten Fall erfolgt.

VoR: Die Maßnahmen können vielfältig sein. 

1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

 

VoR zu Punkt 1:: tatsächlich hat sich durchgesetzt, dass sehr großzügig mit solchen Anordnungen umgegangen wird. Problematisch betrachtet VoR, dass oft aus nicht nachvollziehbaren Gründen BEIDE Elternteile dazu verpflichtet werden, obwohl nur ein Fehlverhalten eines Elternteils wahrgenommen werden konnte.  Ein ganz wesentlicher Baustein für die Zukunft muss sein, dass diese gefördert werden. Aktuell sind diese Maßnahmen kostenpflichtig.

VoR zu Punkt 2: eine Verpflichtung zu einem ERSTgespräch zu einer vepflichtenden Mediation ist absolut sinnlos. Entweder hat der Gesetzgeber nicht den Mut und die Einsicht, dass ein Erstgespräch nicht genügen kann oder er lässt diese Initiative im Rundordner verschwinden. Selten hat VoR in den diversen Novellierungen eine so unnütze Initiative gesehen. Mediation setzt die Freiwilligkeit beider Parteien voraus – ist einer dazu nicht bereit, erübrigt sich jede Anstrengung diesbezüglich.

VoR zu Punkt 3: Begrüßenswert! VoR sind mehrere Fälle bekannt in den auch gewalttätige Kindesmütter hierzu verpflichtet wurden. Selbstverständlich ist der Frauenanteil unterdurchschnittlich. Besonders bizarr wird die Situation, wenn einem Vater unbewiesen Gewalt vorgeworfen wird und er trotzdem dazu verpflichtet wurde. VoR liegen da einige Fälle auf, bei denen ein bloßer Verdacht ausreicht um die Kindesväter in stigmatische Geißelhaft zu nehmen – dies hat viel weitreichende Folgen in der weiteren Prozessführung als manche Väter annehmen.

VoR zu Punkt 4 und 5: Tatsächlich finden solche Maßnahmen statt. – insgesamt verlaufen aber diese Drohgebärden eines Gerichtes ins Leere. Bei offenen Grenzen innerhalb der EU ist eine Ausreise jederzeit möglich – selbst auf Fliughäfen gibt es großteils innereuropäisch keine Kontrollen. Notreisepässe werden auch ruckzuck und willfährig von Behörden kostenintensiv ausgestellt. Besonders bei binationalen Beziehungen ist dies immer wieder ein auftretendes Problem. Entgegen dem allgemeinen Glauben sind rund 75 Prozent der Kindesentführer Mütter – auch eine statistisch erfasste Tatsache, die kaum jemanden berührt.

keine Nutzung von Durchsetzungsmaßnahmen wegen Kontaktrechtsvereitelung

RH: Zwangsstrafen zur Durchsetzung eines Kontaktrechts gelangten nur sehr selten zur Anwendung. Die überprüften Gerichte verhängten in drei der vom RH überprüften 401 Kontaktrechtsverfahren (0,7 %) Geldstrafen.

 VoR: Eine jahrelange Forderung von VoR! Nahezu nie wird eine Beugestrafe (Antragsteller Elternteil) oder auch eine Ordnungsstrafe von amtswegen ausgesprochen – teilweise ausgesprochen aber nicht exekutiert. Eine oft ins Treffen geführte Argumentation ist die, dass damit in weiterer Folge das Kind betroffen ist und ihm weniger Geld zur Verfügung steht. Die verheerende Außenwirkung dieser Vogelstraußpolitik bedeutet, dass sich entfremdende Elternteile ziemlich gewiss sein können, dass ihr Fehlverhalten nicht nur nicht sanktioniert, sondern auch gebilligt wird. Ein ganz grobes Versäumnis der österreichischen Justiz. Häufig würde eine Androhung einer solchen Strafe schon Wirkung erzielen, doch selbst wenn diese ausgesprochen wird, fehlt es immer am Mut des Gerichtes bei wiederholtem Zuwiderhandeln entsprechende Strafen auszusprechen. Dies hat dramatische Folgen für Kinder und Väter. Ein Freibrief zur Entfremdung wird ausgestellt. Dabei nimmt das Gericht einen Verlust seiner Autorität (bewusst) in Kauf. Da darf sich die Justiz nicht über einen Vertrauensverlust beklagen.

Kontaktrecht Dritter vernachlässigt – ein Affront gegenüber Großeltern

RH: 
Die überprüften Gerichte räumten bei 401 im Rahmen der Stichprobenprüfung ausgewerteten Kontaktrechtsverfahren in 13 Fällen (3,2 %) dritten Personen ein Kontaktrecht ein.

Kontaktrecht Dritter

VoR: Betroffene Großeltern wenden sich sowieso nur in einem sehr geringen Ausmaß an das Gericht – das hat verschiedene Gründe. Dass hier Großeltern, die jahrelang die sehr willkommenen Hüter der Kinder waren, meist mit einem ganz anderem Leistungsspektrum als die Eltern, die Kinder liebevoll begleitet haben. lässt die Justiz kalt. Erfolgsaussichten für Großeltern 3% wenn beide Elternteile keinen Kontakt zu den Großeltern wünschen. Hier wird den Wünschen der Eltern viel zu schnell nachgegeben, der §  188 ABGB findet viel zu oft Anwendung.. Die Justiz wird aufgefordert, das anspruchsberechtigte Betreuungsumfeld nach Prüfung weiter zu dehnen als bisher. Die Ressourcen von bisher jahrelang gewohnten Drittpersonen sollen vor allem im Interesse des Kindeswohls und nicht an den Interessen der Elternteile alleine gemessen werden.

starker Rückgang von Fällen des Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt)

KJHT Fälle

VoR: dies ist eine sehr begrüßenswerte Entwicklung, war aber auch klares Ziel des Gesetzes. Insgesamt verschob sich die Zuständigkeit in Richtung der Familiengerichtshilfe. Aus jahrelanger Erfahrung weist VoR auf die nahezu durchgängig schlechten Erfahrungen mit dem Jugendamt hin. Deutlich schlechter ausgebildetes und häufig überfordertes Personal trafen Entscheidungen, gaben Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die teilweise nicht mal rechtskonform waren, jedenfalls sehr häufig ideologisch behaftet. Die Familiengerichtshilfe wendet hier deutlich mehr Zeit auf und ist wesentlich intensiver an einem deeskalierenden und nachhaltigem Kompromiss interessiert. Eine weitere Beschneidung der Möglichkeiten des Jugendamtes ist anzuraten, das Amt sollte ausschließlich nur noch dort aktiv werden wo es auch tatsächlich Kompetenzen hat – dies sind Unterhaltsvereinbarungen, Kindeswohlgefährdungen und Kindesabnahmen. Alle anderen Einigungen mit dem Jugendamt sind ja nicht einmal rechtlich bindend und können konsequenzlos boykottiert werden. Die Jugendämter haben als Wächteramt für unsere Kinder auf breiter Front schlicht versagt.

Verfahrensdauer nicht verkürzt

Anzahl Verfahren und Dauer

 

RH: Die Neuerungen des KindNamRÄG 2013 führten bundesweit zu keiner Änderung der Verfahrensdauer im Bereich der Obsorge. So blieb die durchschnittliche Verfahrensdauer von Obsorgefällen im Mittel der Jahre 2013 bis 2015 unverändert gegenüber den Vorjahren bei rd. 4,5 Monaten. Im Bereich des Kontaktrechts stieg – neben der Anzahl der Verfahren (Vorgänge) – auch die durchschnittliche Erledigungsdauer von rd. 5 Monaten auf rd. 5,4 Monate.

VoR: durch die Schaffung einer neuen Instanz war dies zu erwarten. Wie sich auch in der folgenden Grafik deutlich ablesen lässt – besonders pikant daran, sobald das Jugendamt auch noch involviert ist steigt die Verfahrensdauer deutlich an – teilweise um über 50 Prozent.

beschäftige Einrichtungen

RH: Die Auswertung der Stichprobe ergab, dass bei rd. 25 % der in den Jahren 2011 und 2012 getroffenen Obsorge– und bei rd. 36 % der Kontaktrechtsentscheidungen bis Ende 2015 neuerliche Anträge gestellt worden waren. Bei den ab 2013 (nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013) getroffenen Entscheidungen lagen die Anteile bei rd. 9 % bzw. rd. 18 %. Dieser Vergleich war insoweit nicht uneingeschränkt gültig, als der Zeitraum für die Berücksichtigung von Neuanträgen nach Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2012 deutlich länger war als jener für Entscheidungen ab dem Jahr 2013.

VoR: insgesamt gewinnt auch VoR den Eindruck, dass einvernehmliche Lösungen mit der Familiengerichtshilfe oder nach der Beauftragung die Nachhaltigkeit gerichtlicher Entscheidungen erkennbar ist.

Sachverständigenbeauftragungen deutlich gestiegen – Ziel deutlich verfehlt

RH: Das BMJ sah neben der quantitativen Überlastung der Familienrichterinnen und –richter und der Bediensteten der (damaligen) Jugendwohlfahrt insbesondere auch die Überlastung der gerichtlich beeideten Sachverständigen (aus den im kindschaftsrechtlichen Verfahren gefragten Fachgebieten) als wesentlichen Faktor für lange Verfahrensdauern. Durch die Einführung der Familiengerichtshilfe im Rahmen des KindNamRÄG 2013 erhoffte man sich, dass deren Tätigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens weitgehend entbehrlich machen würde. Aufgrund der aufgezeigten, großen Unterschiede zwischen den Gerichten empfahl der RH darauf hinzuwirken, dass verstärkt die Familiengerichtshilfe beigezogen und Sachverständige nur in spezifischen, unabdingbaren Fällen bestellt werden.

Anzahl SV-Gutachten

VoR: Diesen Anstieg an einer Berufung eines Sachverständigengutachtens ist auch in der täglichen Praxis deutlich zu merken. VoR gewinnt vermehrt den Eindruck, dass sich Richter scheuen eigene Beschlüsse zu fassen und verschieben lieber die Verantwortung auf die Sachverständigen. Empfehlungen dieser werden nahezu 1:1 übernommen. Nicht umsonst wird hier von den heimlichen Richtern gesprochen. Dabei ist allgemein bekannt in welch schlechter Qualität diese Gutachten oft erstellt sind. Nahezu immer kommt es zu dramatischen methodischen Fehlern und Test, die schon lange als Humburg und wissenschaftlich nicht aussagekräftig beurteilt werden. Die Kostenintensivität solcher Gutachten stellen vielmals eine so hohe Belastung dar, dass ein weiterer Verfahrensverlauf unfinanzierbar erscheint. Ebenso kritisiert VoR die deutlichen Unterschiede in den Kostennoten. Dabei hält Frau Mag. Rau in Österreich den traurigen Rekord einer Forderung jenseits der 14.000 Euro. Ebenso fatal ist, dass seitens vieler Richter wieder und wieder die selben Gutachter bestellt werden. Hier drängt sich zumindest der Verdacht eines Naheverhältnisses auf. Wie aus parlamentarischen Anfragenbeantwortungen hervorgeht, werden auffällig wenige Gutachter mit auffällig vielen Gutachten beauftragt. Eine breitere Streuung würde hier dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Gerichte gut zu Gesicht stehen.

Dramatisch ist auch die Verfahrensverlängerung bei Bestellung von Sachverständigengutachten zu beurteilen. Selbst wenn Fristen von acht Wochen gesetzt werden ist der aufgewendete Zeitraum meist deutlich länger.
Verfahrensdauer mit SVGA

große Unterschiede bei der Beauftragung der Familiengerichtshilfe

RH: Mit der Einrichtung der Familiengerichtshilfe7 verband der Gesetzgeber das Ziel, die Qualität und die Nachhaltigkeit der Streitschlichtung sowie der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen zu verbessern, die Überlastung der Gerichte mit nichtrichterlichen Themen zu verringern und die Verfahrensdauer in Obsorge– und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu reduzieren. Die Gerichte setzten die Familiengerichtshilfe in unterschiedlichem Ausmaß ein. Bundesweit befassten sie die Familiengerichtshilfe in rd. 26 % der Obsorge– und Kontaktrechtsfälle. Allerdings lagen die Werte bei den einzelnen Gerichten zwischen 0 % (BG Tamsweg) und rd. 82 % (BG Hermagor). Bei 16 von 115 Gerichten lag das Beauftragungsverhältnis unter 10 %. Sechs Gerichte beauftragten die Familiengerichtshilfe im Jahr 2015 nicht bis höchstens zweimal.

Im Jahr 2015 erteilten die Gerichte bundesweit 4.162 Aufträge an die Familiengerichtshilfe. Am häufigsten beauftragten sie ein Clearing, bundesweit war dies etwa jeder zweite Auftrag (rd. 47 %). Allerdings beauftragten elf Gerichte (rd. 10 %) im Jahr 2015 kein einziges Mal ein Clearing. Bei etwa jedem dritten Auftrag (rd. 31 %) handelte es sich um die Erteilung einer fachlichen Stellungnahme.. Zwölf Gerichte (rd. 10 %) beauftragten im Jahr 2015 allerdings keine fachliche Stellungnahme. In wesentlich geringerem Ausmaß – etwa mit jedem neunten Auftrag – beauftragten die Gerichte spezifische Erhebungen.. Im Jahr 2015 ergingen insgesamt 463 Erhebungsaufträge an die Familiengerichtshilfe. 38 Bezirksgerichte (rd. 33 %) machten von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Im Jahr 2015 betraf bundesweit rund jeder elfte Auftrag der Bezirksgerichte die Durchführung einer Besuchsmittlung  29 von 115 Bezirksgerichten (rd. 25 %) beauftragten im Jahr 2015 keine Besuchsmittlung.

einvernehmliche Lösungen bei der Familiengerichtshilfe

RH: Die Familiengerichtshilfe schloss bundesweit nahezu ein Viertel der erledigten Aufträge mit einer einvernehmlichen Lösung ab. Die Detailauswertung zeigte jedoch bundesweit große regionale Unterschiede: Der Anteil der einvernehmlichen Lösungen lag zwischen rd. 10 % (FGH Wien/Team 3) und rd. 39 % (FGH Innsbruck) der abgeschlossenen Aufträge. Bei den überprüften Gerichten erzielte die FGH Wien/Team 2 bei rd. 21 % der Aufträge eine einvernehmliche Lösung, in Innsbruck gelang dies bei 39 % der Aufträge.

einvernehmliche Lösungen Familiengerichtshilfe
VoR: Besonders aus Wien liegen VoR zahlreiche Berichte der einzelnen Teams vor, teilweise war VoR auch mit eigenen Vertretern als Vertrauenspersonen direkt bei den Gesprächen anwesend. Hier entsteht häufig der Eindruck, dass versucht wird dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung selbst objektivierbare Fehlleistungen eines Elternteils unterzuordnen. Ein Kompromiss scheint wichtiger, weil statistisch zu bewerten, als eine ideale Lösung für die betroffenen Kinder zu finden.

deutliche Unterschiede bei der Anzahl der Vereinbarungen einer Gemeinsamer Obsorge bei unehelichen Kindern in den Bundesländern.

RH: Nach einer Auswertung des Zentralen Personenstandsregisters gaben im Jahr 2015 fast 40 % der Eltern unehelich geborener Kinder eine Erklärung für eine gemeinsame Obsorge ab. Bundesländerweise bestanden allerdings große Unterschiede. Während der Anteil in Salzburg, Tirol und Kärnten nur zwischen 21 % und 27 % lag, waren es im Burgenland und in Niederösterreich rd. 55 %.

Anteil GO nach Bundesländern

VoR: Eine jahrelange Forderung von VoR ist, dass mit Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich eine Gemeinsame Obsorge, wie in vielen anderen europäischen Ländern auch installiert gehört, wenn nicht wichtige kindeswohlgefährdende Gründe dagegen sprechen. Die Anzahl an Verfahren würde dramatisch sinken und die Elternteile können sich auch mehr auf Augenhöhe begegnen. Tatsächlich kommt das böse Erwachen für Väter oft erst nach der Trennung, die plötzlich nahezu rechtlos dastehen und juristisch unkundig erst lange und teure Verfahren einleiten müssen.

Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils

RH: Nur bei drei von 53 Fällen der Stichprobe kam die gemeinsame Obsorge tatsächlich gegen den Willen eines Elternteils zustande, in allen drei Fällen im Anschluss an eine „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“. Die Auswertung der Stichprobe ergab, dass der gemeinsamen Obsorge in rd. 40 % der Fälle ein einvernehmlicher Antrag beider Elternteile (zur Abänderung einer zuvor geltenden anderslautenden Regelung) und in insgesamt rd. 60 % der Fälle ein anderslautender Antrag eines Elternteiles zugrunde lag. Bei Umlegung dieses Prozentsatzes auf die Gesamtzahl der von den Gerichten erfassten gemeinsamen Obsorgefälle (2015: 880 Fälle bzw. rd. 1.150 Kinder) war davon auszugehen, dass bei rd. 530 Fällen mit rd. 690 betroffenen Kindern jährlich eine gemeinsame Obsorge entgegen dem ursprünglichen Willen eines Elternteils zustande kam.

GO gegen den Willen eines Elternteils
VoR: 5,7 Prozent ist ein so erschreckend niedriger Anteil, dass in diesem Punkt die Reform des KindNamRäg als gescheitert betrachtet werden muss. Auch die zweite Statistik spricht eine deutliche Sprache.
GO gegen den Willen eines Elternteils 2
Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung stark im Sinken

RH: Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde die „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ als neues verfahrensrechtliches Instrument eingeführt. Sofern dies dem Wohl des Kindes entsprach, hatte das Gericht eine solche Regelung gemäß § 180 ABGB anzuordnen, wenn – nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern eine Vereinbarung, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, oder dass ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut wird, nicht zustande kam oder – ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn selbst oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragte.Während bundesweit im Jahr 2013 noch 65 Gerichte zumindest in einem Fall eine „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ anordneten, waren es 2015 nur mehr 35. Damit kam dieses Instrumentarium nur bei etwa einem Drittel der insgesamt 115 Bezirksgerichte mit Zuständigkeit in Pflegschaftssachen zur Anwendung.

Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung
VoR: VoR schließt sich der Meinung des Rechnungshofes an, dass gegebenenfalls auf eine Adaptierung der gesetzlichen Regelung hinzuwirken ist, da dieses Instrument in immer geringen Umfang in Anspruch nehmen.

 

weiterführende Artikel:

Kurier Artikel – Kampf ums Kind bis zur Beugehaft

Standard Artikel – Verfahren trotz Novelle zu lang
VoR wartet übrigens seit Jahren auf eine Studie des ÖIF zum Wirkungsbereich des KindNamRäg – internen Meldungen zufolge ist die Fertigstellung in Bälde zu erwarten.

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VoR bergüßt nächsten Verein in der Väterplattform „Väter für Recht“

Väter ohne Rechte freut sich in der Gemeinschaft der österreichischen Väterplattform ein neues Mitglied begrüßen zu dürfen.
Logo Väter für Recht

Clemens Costisella und das ganze Team haben über Jahre es geschafft flächendeckend und mit außergewöhnlichen Ansätzen ein ganz wichtiger Baustein in der Beratung von Trennungsvätern zu sein. Ganz Kärnten wird abgedeckt. Somit färbt sich die Landkarte auch im Süden Österreichs.

Diesem Verein gehen nicht nur eine Vielzahl an Beratungsterminen voraus, sondern auch eine unfassbare Menge an regionalen Zeitungsartikeln.

Der Ursprung bei VoR macht uns ein weiteres mal Stolz!

Gemeinsam wollen wir für unsere Kinder bereits zum 2. mal eine Petition im österreichischen Parlament einbringen.

Um was geht es?

VoR wünscht den Kollegen viel Erfolg und bedankt sich für dieses außergewöhnliche Engagement

Im Auftrag unserer Kinder!

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Kritik Kurierartikel – Rekord bei Wegweisungen vom 28.04.2017

Logo_Kurier paper
Download Schreiben Väter ohne Rechte

KRITIK – Rekord Wegweisungen

 

An die
Tageszeitung KURIER
per Mail an:

dominik.schreiber@kurier.at
service@kurier.at
redaktion@kurier.at


Betreff:

Artikel von Dominik Schreiber: „Neuer Rekord bei den Wegweisungen“ vom 28.4.2017


Onlineartikel:

https://kurier.at/chronik/oesterreich/neuer-rekord-bei-den-wegweisungen/260.995.649

 

Sehr geehrte Chronik-Redaktion!
Sehr geehrter Herr Dominik Schreiber!

In dem Artikel werden – wie fast immer, wenn es um dieses Thema geht – ausschließlich die Zahlen der polizeilich angeordneten Wegweisungen genannt.

Der numerische Anstieg ist tatsächlich mit der permanenten Anhaltung der Polizei durch Frauenhäuser und propagandistischen Elementen in der Politik auch im Zweifelsfall eine Wegweisung auszusprechen, zu erklären.

Dieser Zahl ist die entsprechende Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegenüber zu stellen, was jedoch in Ihrem Artikel völlig fehlt.

Diese Gegenüberstellung ist aber von enormer Bedeutung, weil sie ein Licht auf die tatsächlichen Begebenheiten wirft. Wir wissen aus unzähligen Gerichtsverhandlungen, dass besonders im Rahmen von Scheidungs- und Obsorgeverfahren Missbrauch der Gewaltschutzgesetze mit einer inszenierten Wegweisung Anwendung findet, weil dadurch selbst bei Aufhebung der Wegweisung wegen falscher Behauptung von Gewalt, ein Vorteil im Verfahren entsteht.

Es wäre daher im Sinne eines seriösen Journalismus zweckdienlich, die reale Situation sorgfältig zu recherchieren und die fehlenden Daten mit einzubringen.

Ansonsten entsteht der Eindruck, dass Sie lediglich über die angegebene Anzahl der Wegweisungen einen Anstieg der häuslichen Gewalt im Sinne der beabsichtigten Propaganda vermitteln wollten.

Es wäre daher wünschenswert, dass Sie die unserer Meinung nach notwendigen Korrekturen zu Ihrem Artikel veröffentlichen.

 

Mit kinderfreundlichen Grüßen

 

Der Vorstand Verein „Väter ohne Rechte“

 

Martin Morauf

Dipl.-Ing. Maximilian Urban

Martin Stiglmayr

Dr. Robert Holzer

Susanne Engelmann

Sven Gründel

Christian Schmölz

 

 

 

 

 

 

Wien, am 2.5.2017

www.vaeter-ohne-rechte.at

 

Traunfelsgasse 1/4

1200 Wien

ZVR: 856266734

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Unterstützung Petition „PAS ins Strafrecht“ Download

Luftballons PAS kleinLiebe Mitglieder und Interessierte,
die österreichische Väterplattform startet auch dieses Jahr wieder eine Petition, die dann auch wieder dem Parlament übergeben werden wird und somit im Petitionsausschuss unter dem Vorsitz des Familiensprechers der NEOS Michael Bernhard behandelt werden wird. Michael Bernhard hat uns voriges Jahr im Parlamentsclub der NEOS empfangen.

PAS (Parental Alienation Syndrom) ist der Fachbegriff für Eltern-Kind-Entfremdung

Um das geht es genau: LINK

Nun verhält es sich so, dass bevor die Petition übergeben werden kann, Unterschriften gesammelt werden müssen, dann stellt das Parlament die Petition (Bürgerinitiative) auf deren Server. Stimmberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und/oder alle Personen die in Österreich gemeldet sind.

WIE KANN ICH UNTERSTÜTZEN?

Die Väterplattform stellt eine Unterschriftenliste zum Download zur Verfügung. Jeder kann sich diese herunterladen, von Familienmitgliedern, Arbeitskollegen und Freunden unterschreiben lassen und kann sie dann an unsere Mailadresse office@vaeter-ohne-rechte.at weiterleiten. Die Daten werden wie immer vertraulich behandelt. Gerne können diese Listen auch in Anwaltskanzleien usw. aufgelegt werden.

So sieht die Petition aus:

Vorderseite:
Petition Vorderseite neu
Rückseite: (hier bitten wir um ein vollständiges Ausfüllen)
Rückseite Petition neu

KLICK ZUM DOWNLOAD

Die Petition wird unterstützt von:

Väter ohne Rechte
Vaterverbot
Kindergefühle
Papa gibt Gas
Im Namen elterlicher Verantwortung
Männerpartei
Väter für Recht

und der
Platform for European Fathers

Wir hoffen auf große Unterstützung, damit sich endlich etwas im Familienrecht ändert.

Im Auftrag unserer Kinder!

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